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Verfassungswidrige Strafen bei Corona-Ausgangssperren

Ihnen nützt kein wissenschaftliches Herumgerede, ob die Corona/Covid-Gesetze und deswegen verhängte Strafen verfassungswidrig sind? Sie wollen wissen, wie Sie einer Geldstrafe wegen einer Corona-Party oder eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre oder die Quarantäne, gegen Betretungsverbote (zB von Sportstätten) oder ein Besuchsverbot (damals Ostererlass, jetzt Lockdown light), der Betriebsstättensperre etc. möglichst leicht entkommen? Dann springen Sie gleich zu den Einwänden.

Update: Verfassungswidriges Ausgangsverbot im “Lockdown light”

Der “Lockdown- light” von 3. November bis 30. November beinhaltet etwas, was man sonst nur aus autoritären Staaten kennt: Ein Ausgangsverbot. Die möchtegern-liberale Ausnahme: Erhaltung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. “Einfach so” dürfen Sie nach 20 Uhr also nicht mehr auf die Straße?

Natürlich können Sie bei einer Polizeikontrolle sagen, dass dies zur Erhaltung Ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit dient, Sie müssen das nicht näher begründen.

Der Mutige nennt keinen Grund und zieht die Sache bis zum Verfassungsgerichtshof durch. Denn solange Sie nicht positiv getestet sind, ist diese Grundrechtseinschränkung völlig unverhältnismäßig. In Wahrheit wurde das nächtliche Ausgangsverbot ja nur deswegen eingeführt, weil der private Wohnraum vom Staat nicht kontrolliert werden darf. Zur Umgehung dieses “Problems” will die Regierung also einfach verbieten, dass Sie zu einem anderen privaten Wohnraum gelangen. Der Weg dorthin hat aber eine viel geringere Ansteckungsgefahr als Treffen in Privaträumen. Sie sehen, die Logik fehlt.

1. Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien

Es gibt viele Gründe, warum die derzeit verhängten Strafen verfassungswidrig oder sogar auch gesetzwidrig sind:

Selbst wenn die Covid-Gesetze schnell beschlossen werden mussten (ich habe es rasch aufgegeben, meinen ersten Artikel zu den Corona-Freiheitsbeschränkungen aktuell zu halten), so ändert das nichts an den Verfassungsprinzipien, an der Menschenrechtskonvention oder an der EU-Grundrechtecharta.

Der alte Rechtsgrundsatz, dass in einer liberalen Demokratie alles erlaubt, was nicht verboten ist, wurde ebenso über den Haufen geworfen wie der Rechtsstaat an sich. Die Aufzählung der Verstöße gegen elementare Prinzipien eines Rechtsstaats ist in manchen Qualitätsmedien schon mehrfach erklärt worden. Um Details geht es hier nicht, denn die Geschichte zeigt, dass in Krisen das erste Opfer immer der Rechtsstaat ist.

2. Was kann ich gegen eine Strafe wegen Verletzung der Ausgangssperre oder Quarantäne tun?

Zuerst einmal sollten Sie keine Organstrafverfügung zahlen (denn dann gibt es sicher keine Rückforderung!). Angebliche Verstöße werden von der Polizei aber ohnehin oft bei der Behörde angezeigt, da die Geldstrafen recht hoch sind. Also warten Sie auf den Strafbescheid oder eine allfällige “Aufforderung zur Rechtfertigung” – eine solches rechtliches Gehör muss Ihnen die Behörde gewähren, bevor eine Strafe verhängt wird.

Es gibt mehrere Ansatzpunkte dafür, um die verhängten Strafen von 300 – 500 Euro nicht zahlen zu müssen:

3. Einspruchsgründe

3.1. Verfassungswidrigkeit der Covid-Gesetze

Es sind zu fast jedem der verschiedenen COVID-19-Gesetze mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig (Update 23.12.2020: Soeben wurden die Schulregelungen vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben). Diese Fragen brauchen Sie daher nicht auf Ihre Kosten klären lassen, das wäre wirklich teuer. Wenn in ein paar Monaten Ihr Einspruch beim Landesverwaltungsgericht zu verhandeln ist, wird voraussichtlich schon aufgrund der früheren Verfassungsbeschwerden feststehen, in welchen Punkten die Covid-Gesetze verfassungswidrig und daher unanwendbar sind.

3.2. Gesetzwidrigkeit der Covid-Verordnungen

Dieser Grund für die Rechtswidrigkeit eines Strafbescheides ist rechtlich ähnlich wie der soeben zu 3.1. genannte Grund. Es kommt jedoch hinzu, dass der Minister zu Beginn der Coronakrise gefühlt mehr Verordnungen und Erlässe (interne Dienstanweisungen an Beamte) herausgegeben hat, als die Woche Tage hatte. Da passierten sogar Verstöße gegen die Covid-Gesetze, da man fehlende gesetzliche Grundlagen offenbar gerne durch Verordnungen ersetzt hat. Das geht aber nicht und nennt sich Verletzung des Legalitätsprinzips.

Update 22. Juli 2020: Der VfGH hat jetzt die Rechtswidrigkeit einer alten COVID-Verordnung bestätigt (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf; https://orf.at/stories/3174523). Damit steht nunmehr fest, dass damals das Betreten öffentlicher Orte nicht verboten werden durfte.

Update 10. November 2020: Die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist solider gestrickt. Allerdings ist es meines Erachtens nach wie vor verfassungswidrig, den Ausgang nicht erkrankter Personen nur bei bestimmten Gründen zu erlauben. Personen, die so wie ich “grundlos” auf der Straße waren, und bestraft wurden, sollten jedenfalls Einspruch erheben.

3.3. Gesetz- und verordnungswidrige Polizeieinsätze

Der Schutz des Hausrechts ist seit über einem Jahrhundert verfassungsmäßig garantiert. Das Recht, im Freien auf einer Parkbank zu sitzen, wurde nicht einmal in den Weltkriegen in Zweifel gezogen. Heute soll alles anders sein?

Es gab auf Basis der ersten Covid-Gesetzen und Covid-Verordnungen keine Grundlage für ein Verbot

  • alleine auf einer Parkbank zu sitzen
  • vor einem Schaufenster zu stehen
  • als Paar an der Tankstelle miteinander Händchen zu halten
  • Ihre Verwandten zu Hause zu besuchen
  • private Feiern (Osterfeiern) abzuhalten

Die Polizei darf Sie nach 20 Uhr bei tatsächlich rechtswidrigem Verhalten (was sich wohl erst Monate später bejahen oder verneinen lässt) maximal 10 Minuten zur Feststellung Ihrer Identität anhalten, darüber hinaus wäre es eine unverhältnismäßig Freiheitsbeschränkung.

Erst recht darf die Polizei keine De-Facto-Hausdurchsuchungen oder andere Grundrechtseingriffe vornehmen, um Beweise für eine strafbare Übertretung der Covid-Maßnahmen zu sammeln.

3.4. Rechtswidrige Erlässe

Da im “Ostererlass” “Maßnahmen” vorgegeben werden, die die Polizei umsetzte, war das nichts anderes, als die Verordnung von Freiheitsbeschränkungen durch den Staat. Dafür hätte es aber entweder ein Gesetz oder eine Verordnung gebraucht, kundgemacht im Bundesgesetzblatt. Ein bloß interner Erlass ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.

3.5. Überhöhte Strafen?

Die Geldstrafen sind höchsten 3600 Euro für Private und 30000 Euro für Unternehmen. Da scheinen 500 Euro erst einmal nicht viel. Doch wer die Verwaltungspraxis kennt, weiß, dass bei solchen Strafdrohungen üblicherweise der erste Verstoß nur mit 200-300 Euro geahndet wird. Ginge man davon aus – was derzeit nur wenige Juristen tun -, dass die Covid-Gesetze verfassungskonform sind, könnte man aber sehr wohl argumentieren, dass in diesen Zeiten zur Abschreckung höhere Strafen nötig waren.

Update 27. Mai 2020: Es erreichen mich ganz unterschiedliche Strafverfügungen meiner Klienten: € 80 für “zu nahe” nebeneinander Skaten bis hin zu 500 € für “zu nahe” nebeneinander im Lokal sitzen. Dieses Auseinanderklaffen der Verwaltungspraxis kann wohl nur von den Landesverwaltungsgerichten – sofern diese nicht die Rechtsmittelverfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität der zugrundeliegenden Normen unterbrechen – beendet werden.

3.6. Allgemeine Einwände

Gar nicht näher ausbreiten will ich hier die allgemeinen Einwände, die man bei Verwaltungsstrafen aller Art geltend machen kann. Dazu gehören zB:

  • Ungenaue/Falsche Zeitangaben (zB wegen der Zeitumstellung am Sonntag nach dem Inkrafttreten des Covid-Gesetzes)
  • Ungenaue/Falsche Ortsangaben (auf “einer” Parkbank im Prater gesessen – wo genau?)

3.7. Einspruchsmuster?

Wichtig ist, dass Sie den Strafbescheid selbst bekämpfen bzw. beeinspruchen, sonst wird er rechtskräftig. Dann würde es nicht helfen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Erlässen oder die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellt.

Ihre Einspruchsbegründung ist vorerst glücklicherweise zweitrangig, dazu brauchen Sie keinen Rechtsanwalt. Einfach Behörde, Geschäftszahl oder Bescheiddatum, und einen Satz wie “Ich beeinspruche die Strafe und beantrage eine mündliche Verhandlung”.

4. Private Treffen (Partys, Familien, Freunde, Hochzeiten)

4.1. Familientreffen und Hochzeiten

Zu Corona-Hochzeiten habe ich einen eigenen Beitrag verfasst.

Treffen in Privaträumen sind uneingeschränkt erlaubt (§ 13 Abs 3 Z 3 Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung). Ob Sie dabei Abstand halten oder sich mit vielen Freunden in kleinen Räumen treffen, obliegt Ihrer persönlichen Verantwortung.

Update 14.11.2020: Ob das ab 17.11.2020 auch noch so sein soll, wird man sehen. Das Verbot von Treffen in Räumen ist aber verfassungsrechtlich eher möglich als ein Ausgangsverbot. Denn in der frischen Luft ist wohl noch kein Superspreader-Event passiert.

4.2. Garagenpartys

Zur Frage, ob das am November 2020 geltende “Garagenpartyverbot” ok ist, habe ich einen eigenen Beitrag verfasst: Ist das Garagenpartyverbot verfassungswidrig?

4.3. Coronapartys im Frühling 2020

Falls Sie an einer privaten Corona-Party teilgenommen haben kann ich Sie beruhigen: Dies ist entgegen der Behauptungen mancher Regierungsvertreter sehr wohl erlaubt und NICHT strafbar. Nur öffentlich zugängliche Partys wären sowohl für Veranstalter als auch Teilnehmer strafbar.

Update vom 26. Mai 2020: Wenig verwunderlich aber glücklicherweise sehr rasch hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der über die Pressekonferenzen der Bundesregierung “vorgegebenen” angeblichen Verbote mit der gebotenen Deutlichkeit eine Absage erteilt: https://lvwg.noel.gv.at/covid-19-massnahmeng-kein-verstoss-gegen-das-verbot-des-betretens-oeffentlicher-orte-durch-das-fahren-in-die-und-betretung-der-wohnung-befreundeter-personen/ (für den Hinweis, dass diese medial weitbeachtete Entscheidung schon im Volltext veröffentlich wurde, bedanke ich mich bei Leser K.S.).

Update vom 11. Juni 2020: Auch das Landesverwaltungsgericht Wien spricht klar aus: Man durfte seine Freunde in deren Wohnung auch rein zum Spaß und ohne triftigen Grund besuchen, alle deswegen verhängten Strafen sind rechtswidrig: https://wien.orf.at/stories/3052697/

Sollten Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne mit dem Formular unten oder per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at kontaktieren.

Dr. Lorenz Kirschner

Weitere (nicht alle) Beiträge von mir zum Thema Strafrecht:

Erfolge und Presse (nicht alles) im Strafrecht:

 

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