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Verhaltensregeln bei Lenkererhebung (§ 103 KFG)

Als Halter eines Kraftfahrzeuges kann es vorkommen, dass jemand anderer mit Ihrem Fahrzeug unterwegs war, und dabei zB wegen Schnellfahrens, Rote-Ampel-Überfahrens geblitzt wurde oder aus einem anderen Grund von der Polizei angezeigt wurde. Wenn die Behörde keine Anonymverfügung verhängt oder Sie diese nicht bezahlen, verlangt die zuständige Behörde oft eine sogenannte Lenkerauskunft bzw. Lenkererhebung. Brauchen Sie da gleich einen Anwalt?

§ 103 KFG verpflichtet jeden Halter, der Behörde auf Aufforderung mitzuteilen, wer zu dem besagten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Unter Mißachtung des Grundsatzes des Verbots der Selbstbeschuldigung wurde § 103 KFG in Verfassungsrang erhoben, sodass man als Halter den wahren Lenker (Name und Adresse!) nennen muss, auch wenn man es selbst oder die eigene Frau war. Wer auf die Idee kommt, zu antworten, dass er sich “nicht erinnern” kann oder nur den Vornamen des Fortgehfreundes kennt, riskiert automatisch eine Strafe wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft von bis zu 5.000,00 Euro (bei Unbescholtenheit aber meist eher ca. 300,00 Euro). Die Strafe wegen Schnellfahrens bzw. Nachschulungskosten kann hier aber trotzdem noch dazukommen, vor allem, wenn es ohnehin ein identifizierendes Photo der Tat gibt. Die Behörde kann für die Zukunft auch die Führung eines Fahrtenbuches auftragen. Die Vorgehensweise sollte daher abgeklärt werden. Voraussetzung ist die frühzeitige Beauftragung eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrechtssachen (am besten vor Ablauf der von der Behörde für die Auskunft gesetzten Frist), der auch die Abklärung der Kostentragung mit einer Rechtsschutzversicherung übernimmt.

Meine Tipps zu Verwaltungsstrafverfahren wegen Parkvergehen, Schnellfahren und anderen Delikten.

Dr. Lorenz Kirschner

Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt für Waffenrecht

Sollten Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at – am besten gleich mit Scan oder Photo der Unterlagen – kontaktieren oder mit meinem Sekretariat einen Termin für eine persönliche Erstberatung vereinbaren.

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