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Einspruch gegen Parkstrafen, Schnellfahren und Anonymverfügungen? – Anwaltstipps

1. Der Beginn eines Verwaltungsstrafverfahrens (StVO)

1.1. Anonymverfügung und Aufforderung zur Rechtfertigung

Ein Strafzettel pickt auf der Windschutzscheibe? Nur weil Sie Halter eines Autos sind aber der Sohn gefahren ist, erhalten Sie eine Anonymverfügung mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung ein Strafverfahren eingeleitet wird und ein – noch höheres – Straferkenntnis verhängt werden kann? Ihr Fahrzeug hat einen Radarwarner verbaut, der als Radarblocker angezeigt wird? Angeblich hat Sie eine Rote-Ampel-Kamera 0,5 Sekunden nach dem Umschalten photographiert?

Bei geringfügigen Delikten wird dieser Aufwand nicht getrieben, sondern man gibt sich damit zufrieden, dass irgendwer die Anoynymverfügung einzahlt. Eine Anonymverfügung können Sie gar nicht beeinspruchen. Wollen Sie sie nicht bezahlen, wird aber vermutlich ein Strafverfahren eingeleitet. Aber einfach abzuwarten was kommt, wäre kein guter Rat.

Ist sich die Behörde unsicher, wer gefahren ist, wird zuerst eine Lenkererhebung gemacht. Glaubt die Behörde, den Lenker zu kennen, erhält dieser unmittelbar eine “Aufforderung zur Rechtfertigung” im Strafverfahren. Kennt sie den Lenker nicht, kommt es zur Lenkererhebung (Verhaltensregeln bei Lenkerauskunft).

Nicht bezahlen ist eine überlegenswerte Option, sollten bei der Parkstrafe oder Anonymverfügungen zB wegen Schnellfahrens auch nur einer der folgenden Punkte fraglich sein. Denn selbst wenn man glaubt, etwas falsch gemacht zu haben, ist oft die Geschwindigkeitsverordnung aus formaljuristischen Gründen unwirksam. In so einem Fall können Sie unter Umständen sogar bezahlte Anonymverfügungen zurückfordern (nicht aber bezahlte Straferkenntnisse)!

Egal ob Sie ihre Strafsache selbst regeln wollen oder einen Anwalt damit beauftragen (zB weil Sie schon mehrere verwaltungsrechtliche Vorstrafen haben und nichts riskieren wollen): Der erste Schritt ist immer die Aktenkenntnis und Herstellung einer Aktenkopie. Sie sollten wissen, was die Behörde weiß. Sonst ist Ihr gesamtes Handeln nur wildes Umsichschlagen mit tendenziell ungünstigem Ausgang. Lassen Sie sich nicht abwimmeln – Sie haben sofort Anspruch auf Akteneinsicht und -kopie (Akteneinsicht im Verfahren nach § 103 KFG)!

1.2. Beweissicherung

Parkstrafen: Machen Sie ein Übersichtsphoto mit Zeitstempel vom Auto samt Strafzettel.

Rote-Ampel: Wenn Sie merken, dass Sie an der Kreuzung geblitzt wurden, parken Sie in der Nähe und filmen den Kreuzungsverkehr und kontrollieren Sie, wo die Sensorspule im Verhältnis zur Haltelinie eingebaut ist. Manchmal wurde die Haltelinie nachträglich verlegt. Wenn es keinen Verkehr gab, ist die Strafe niedriger und Sie können nicht wegen des Vormerkdelikts “Rote-Ampel-überfahren-und-andere-Verkehrsteilnehmer-gefährdet” bestraft werden!

Schnellfahren auf der Autobahn:  Fahren Sie den Autobahnabschnitt sofort mit Beifahrer nochmal ab. Der Beifahrer filmt. So können Sie beweisen, dass die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß angebracht waren (zB nicht beidseitig).

2. Einspruch! Verwaltungsstrafverfahren werden bei Gegenwehr oft eingestellt

Die Erfahrung zeigt, dass Verwaltungsstrafverfahren bei guten Einwänden schon in erster Instanz oft eingestellt werden und erstinstanzliche Strafen von den Landesverwaltungsgerichten immer wieder aufgehoben oder abgemildert werden. Das ist verständlich, weil anders als in gerichtlichen Strafverfahren die Behörden keine Zeit haben, um den Sachverhalt wegen eines Falschparkers oder einer überfahrenen roten Ampel exakt zu ermitteln. Stattdessen glaubt man der Anzeige, dass irgendwer irgendwo irgendetwas irgendwie gegen § xy StVO verstoßen habe und verschickt eine Anonymverfügung oder Aufforderung zur Rechtfertigung. Kommt nichts zurück, wird ein Straferkenntnis erlassen.

3. Schlupflöcher

3.1. Täter nicht feststellbar?

Die meisten denken bei Verkehrsstrafen zuerst einmal daran, dass die Behörde ja nicht rausfinden kann, wer gefahren ist. Das bloße Leugnen, das Verweisen auf die Tante aus Amerika oder den Onkel aus Russland, ist aber wenig erfolgversprechend und kann die Sache noch teurer machen als sie vielleicht sowieso schon ist. Siehe die Verhaltensregeln bei Lenkerauskunft.

3.2. Tatzeit und Tatort ungenau (Doppelverfolgungsverbot)

Egal ob Parkstrafe, Schnellfahren oder Rote-Ampel: Ein Straferkenntnis muss die GENAUE TATZEIT (minutengenau), den GENAUEN TATORT (Hausnummer der Straße oder Kilometrierungsangabe bei Bundesstraßen) enthalten. Sind Tatzeit und Tatort nicht genau dokumentiert, droht eine Doppelbestrafung. Der Verwaltungsgerichtshof duldet hier keine Ungenauigkeiten. Vor allem die Hausnummer wird oft gar nicht oder falsch vermerkt, oder nur eine sehr grober Tatbereich angegeben. Später im Strafverfahren wird die Parkwächterin kaum noch wissen, wo vor Monaten irgendein Auto genau geparkt hat.

3.3. Gebot/Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht

Eigentlich handelt es sich bei mittels Schildern vorgegebenen Ge- und Verboten im Straßenverkehr um Verordnungen des Gemeinderates, der Landespolizeidirektion oder der BH. Anders als Gesetze (müssen im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden), müssen Verordnungen nach der StVO mit Straßenverkehrszeichen/Schildern kundgemacht werden.

Die Straßenverwaltung darf also nicht einfach so irgendein Schild hinstellen! Genau das passiert aber manchmal. Es ist eben leichter, einen “in der Nähe” vorhandenen Eisensteher zu verwenden als einen neuen an der richtigen Stelle zu errichten.

  • Wenn der alte Steher aber zu weit (zB 10 Meter) von der im Verordnungsplan bezeichneten Stelle steht,  entfernt steht, ist das Ge- bzw. Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

Straßenverkehrszeichen (=Verkehrsschilder) müssen nicht nur am richtigen Platz stehen, sie müssen auch leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Daran mangelt es in folgenden Fällen:

  • mit Ästen verwachsen, quer zur Fahrtrichtung verdreht, etc
  • Verkehrsschild neben der Fahrbahn:
    • Höhe: Unterkante mindesten auf 60 cm Höhe und grundsätzlich maximal in 2,50 m Höhe
    • Seitlicher Abstand: Zwischen der Fahrbahn und dem der Fahrbahn am nächsten befindliche Rand des Schildes (bei 2 Schildern das fahrbahnnähere Schild):
    • im Ortsgebiet mindestens 30 cm und grundsätzlich maximal 2 m
    • im Freiland grundsätzlich mindestens 1 m und maximal 2,5 min der falsche Höhe montiert
  • Verkehrsschild oberhalb der Fahrbahn:
    • Höhe: Unterkante mindestens auf 4,50 m Höhe und grundsätzlich maximal 5,50 m Höhe
  • Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Stehern, Rahmen etc.) dürfen grundsätzlich maximal zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden (plus Kurzparkzonen, Ortstafeln, Wegweiser und Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht). Sind es mehr, sind ALLE Verordnungen unwirksam

3.4. Sonderfall Kurzparkzone und 30-km/h-Zone

Eine Zonenverordnung (Kurzparkzone oder 30km/h-Zone) ist ZUR GÄNZE unwirksam, wenn auch nur 1 Beginn- oder Ende-Schild nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist. Ich garantiere Ihnen: Wenn Sie die Standorte aller 20 Beginn- und Ende-Schilder abgegangen sind, haben Sie fast immer eines gefunden, das zu weit weg von der richtigen Stelle steht, das verwachsen wurde, das mit zu vielen anderen Schildern am selben Masten angebracht ist, das überklebt ist etc. etc.

Sollten Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at kontaktieren oder mit meinem Sekretariat einen Termin für eine persönliche Erstberatung vereinbaren.

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Führerscheinrecht und Strafrecht

Dr. Lorenz Kirschner
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