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Erfolg vor OGH – Iranisches Erbrecht ordre-public-widrig

Der Verstorbene und seine von uns vertretene Tochter und Ehefrau sind Iraner, zuletzt aber in Wels wohnhaft.

Der Nachlass des Verstorbenen ist nach Art 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl 1966/45, nach iranischem Recht zu behandeln. Dieses Recht differenziert aber nach dem Geschlecht der Erben. Der Erbteil von Frauen ist nur halb so groß wie der von Männern. Das Testament zugunsten der Ehefrau war leider unwirksam.

Von uns wurde aber von Anfang an behauptet, dass die Bestimmtung der Erbquoten nach iranischem Recht aufgrund der Ungleichbehandlung der Geschlechter gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (“ordre public”) verstößt, also das ausländische Recht ausnahmsweise nicht anzuwenden ist.

Nachdem das zweitinstanzliche Gericht die Ungleichbehandlung noch gebilligt hatte, hat der Oberste Gerichtshof nun aufgrund meines Revisionsrekurses zu Gunsten der von mir vertretenen Tochter entschieden und folgenden Rechtssatz ausgesprochen:

Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Anderes könnte unter Umständen gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht.

(8 Ob 170/18s = Zak 2019/124 S 75 – Zak 2019,75 = iFamZ 2019/81 S 131 – iFamZ 2019,131 = EF-Z 2019, 234 [Verschraegen])

Dr. Johannes Kirschner

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