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Erfolg vor OGH – Inventarisierung des Nachlasses angeordnet

Eine später Verstorbene hatte meinen Mandanten im Jahr 2012 geheiratet. Aufgrund einer vor ihrem Tod von ihr im Jahr 2013 eingebrachten Klage hob das Erstgericht die Ehe aus dem Verschulden unseres Mandanten auf, wogegen dieser Rechtsmittel einlegte. Noch vor Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung starb jedoch die Klägerin. Dadurch wurde das Scheidungsurteil wirkungslos.

Während des Aufhebungsverfahrens hatte die später Verstorbene ihre Eltern und eine Schwester in einem Testament als Erben eingesetzt.

Unser Mandant beantragte unter Hinweis auf seine Pflichtteilsberechtigung als Ehegatte die Inventarisierung des Nachlasses (§ 804 ABGB).

Die ersten beiden Instanzen wiesen den Antrag mit dem Argument ab, dass die Ehe aus seinem Verschulden aufgehoben “worden wäre“.

Im Revisionsrekurs habe ich geltend gemacht, dass die abstrakte Pflichtteilsberechtigung (“Noterbe”) aus der im Todeszeitpunkt noch aufrechten Ehe folge.

Der Oberste Gerichtshof ist dem gefolgt und hat die Inventarisierung des Nachlasses angeordnet. Dass die Scheidungsklage erfolgreich gewesen wäre, müssten die Erben der Frau daher in einem gegen sie geführten Pflichtteilsprozess beweisen.

 

Wichtig: Nur durch Errichtung eines Inventars kann man als Pflichtteilsberechtigter Anhaltspunkte bekommen, wie hoch der zustehende Pflichtteil überhaupt ist!

 

(für Entscheidung hier klicken: 2 Ob 178/15p)

Veröffentlich in: EF‑Z 2016/48 S 101 (Tschugguel) – EF‑Z 2016,101 (Tschugguel) = NZ 2016/22 S 67 – NZ 2016,67 = JEV 2016,27/3 – JEV 2016/3 = Jus-Extra OGH-Z 5957 = Zak 2016/220 S 114 – Zak 2016,114 = iFamZ 2016/78 S 116 (Mondel) – iFamZ 2016,116 (Mondel)

Dr. Johannes Kirschner

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