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Der Pflichtteil im österreichischen Erbrecht

Das Pflichtteilsrecht – Wie viel vom Erbe steht mir zu?

Durch ein Testament kann man grundsätzlich frei entscheiden, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passiert und wer etwas bekommen soll. Man spricht von der sogenannten Testierfreiheit. Das Gesetz sieht aber vor, dass gewisse Personen auf jeden Fall etwas vom Erbe erhalten müssen – sozusagen einen Pflichtteil vom gesetzlich vorgesehenen Erbe. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber erschaffen, um z.B. Kindern nach dem Tod eines Elternteils einen gewissen Unterhalt zu garantieren. Diese Personen sollen nicht ohne weiteres vom Verstorbenen übergangen werden können. Jedoch sind Pflichtteilsberechtigte heutzutage in den meisten Fällen volljährige Personen, die keinen zusätzlichen Unterhalt mehr benötigen. Trotzdem hält das Gesetz seit jeher an dieser gesetzlichen Regelung fest, um der Testierfreiheit Grenzen zu setzen.

Haben Sie das Gefühl, durch ein Testament in der Erbfolge übergangen worden zu sein? Im folgenden Blogbeitrag will ich Ihnen näherbringen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zustehen könnte.

Alles Wichtige über das österreichische Pflichtteilsrecht für Laien
Dr. Lorenz Kirschner, Bericht ORF OÖ 7.9.2020

Der Pflichtteilsanspruch und seine Berechnung

Wie schon erwähnt, kann durch ein Testament von der im Gesetz vorgesehenen Erbfolge abgewichen werden, um das Vermögen nach dem Tod so zu verteilen, wie man es gerne möchte. Am leichtesten lässt sich diese Konstellation anhand folgender Beispiele erklären:

E verstirbt. Er hinterlässt seine Eltern M und V, seine Ehefrau F und seine Kinder A, B und C.

Der gesetzlichen Erbfolge nach würden seiner Ehefrau F 1/3 und seinen Kindern A, B und C je 2/9 (das entspricht 2/3 dividiert durch die 3 Kinder) des Erbes zukommen. Seine Eltern M und V würden dem Gesetz nach nichts erben. Sie wären nur zum Zug gekommen, wenn E keine Kinder gehabt hätte.

Nun hat E aber für den Erbfall vorgesorgt und ein Testament errichtet, weil die gesetzliche Erbfolge nicht seinem letzten Willen entspricht.

Variante 1: E setzt seine Frau F als Alleinerbin ein.

Variante 2: E setzt sein Lieblingskind A als Alleinerben ein.

Variante 3: E setzt seine heimliche Geliebte als Alleinerbin ein.

In manchen dieser Varianten würden die Ehefrau und die Kinder des Verstorbenen aufgrund des Testaments gar nichts bekommen, obwohl ihnen laut Gesetz 1/3 bzw. 2/9 des Erbes zustehen würde. Da diese Konstellation vermutlich unfair erscheint, ist nun zu prüfen, ob die genannten Personen zumindest einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil haben. Dazu müssen sie zum Kreis der abstrakt und konkret pflichtteilsberechtigten Personen gehören.

ABSTRAKT pflichtteilsberechtigte Personen: Folgenden Personen KANN ganz grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zukommen:KONKRET pflichtteilsberechtigte Personen: Folgenden Personen kommt im konkreten Fall ein Pflichtteilsanspruch zu:
– dem Ehegatten
– dem eingetragenen Partner
– den Kindern
– den Enkelkindern
– den Urenkelkindern
– … und deren weiteren Nachkommen)
alle aus der linken Spalte, die beim Erbanfall noch leben
NICHT abstrakt pflichtteilsberechtigt sind folgende Personen:NICHT konkret pflichtteilsberechtigt sind folgende Personen:
– die Eltern
– die Geschwister
– die Großeltern
– die Onkeln und Tanten
– die Cousinen und Cousins…
Personen, die eigentlich konkret pflichtteilsberechtigt wären, aber:
– erbunwürdig sind
– enterbt wurden
– auf ihren den Pflichtteil verzichtet haben
– vorverstorben sind

Sind Personen sowohl abstrakt als auch konkret pflichtteilsberechtigt, bekommen sie als Pflichtteil die Hälfte von dem, was ihnen nach dem gesetzlichen Erbrecht zukommen würde.Deshalb wird zuerst ermittelt, wie viel eine konkrete Person ohne das Testament geerbt hätte. Dieser Betrag oder Bruchteil wird dann durch zwei dividiert und dem Pflichtteilsberechtigten zugesprochen. Alles, was danach übrigbleibt, bleibt im Ergebnis wirtschaftlich den Testamentserben.

Im genannten Beispiel haben also folgende Personen einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil:

Alle Varianten:

Die Eltern M und V sind nicht einmal abstrakt pflichtteilsberechtigt. Auch, wenn ihnen nach dem Gesetz ein Erbrecht zukäme, könnte ihnen Ihr Erbteil durch ein Testament komplett entzogen werden. Sie haben nie einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Neuregelung seit 1.1.2017!).

Variante 1: (E setzt seine Frau F als Alleinerbin ein)

Auch wenn die Ehefrau F als Alleinerbin eingesetzt wurde, kommt ihr nicht 100% des Erbes zu. Die Kinder A, B und C haben laut Gesetz einen abstrakten Pflichtteilsanspruch. Gleichzeitig sind sie konkret pflichtteilsberechtigt, weil sie nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils 2/9 des Erbes bekommen hätten und ihnen dieser Erbteil durch das Testament entzogen wurde. Ihnen steht also je die Hälfte von dem, was sie ohne das Testament geerbt hätten, als Pflichtteil zu. Den Rest bekommt die Ehefrau F.

Die Kinder A, B und C erhalten somit je 1/9 des Erbes. Die Ehefrau F bekommt den Rest des Erbes in Höhe von 2/3.

Variante 2: (E setzt sein Lieblingskind A als Alleinerbe ein)

Auch hier bekommt das Lieblingskind A nicht 100% des Erbes. Da die Ehefrau F und die Kinder B und C abstrakt und konkret pflichtteilsberechtigt sind, weil sie ohne das Testament 1/3 bzw. 2/9 geerbt hätten, steht ihnen davon jeweils die Hälfte als gesetzlicher Pflichtteil zu. Das Kind A bekommt den Rest.

Die Ehefrau F erhält somit 1/6, die Kinder B und C jeweils 1/9 und das Lieblingskind A den Rest des Erbes in Höhe von 11/18.

Variante 3: (E setzt seine heimlichen Geliebten als Alleinerbin ein)

Der Verstorbene kann nicht sein gesamtes Vermögen seiner Geliebten überlassen. Laut Gesetz müssen seine abstrakt und konkret pflichtteilsberechtigten Kindern und seine Ehefrau zumindest die Hälfte dessen erhalten, was sie ohne das Testament geerbt hätten. Die heimliche Geliebte bekommt den Rest.

Somit kommen der Ehefrau F 1/6, den Kindern A, B und C jeweils 1/9 und der nichtehelichten Lebensgefährtin nur 1/2 des Erbes zu.

Anhand dieser Beispiele sieht man besonders gut, wie das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit wesentliche Grenzen setzt. In jedem Beispiel wurde zwar jemand im Testament als Alleinerbe eingesetzt, letztendlich erhielten diese Alleinerben aber jeweils nur ca. die Hälfte des erblichen Vermögens.

Kann der Wert meines Pflichtteils erhöht werden?

Oft schaffen Personen schon im Vorhinein wesentliche Vermögenswerte beiseite, damit diese nicht von der Verlassenschaft umfasst werden. Sie verschenken z.B. hohe Geldbeträge an das Lieblingskind oder überschreiben schon vorab alle werthaltigen Grundstücke an die Testamentserben. Danach bleibt nur ein geringes Vermögen übrig, das an die Erben verteilt werden kann.

Durch das Pflichtteilsrecht kann diese absichtliche oder unabsichtliche Ungleichbehandlung verhindert werden, denn solche Schenkungen können zur Bemessungsgrundlage des Pflichtteils hinzugerechnet werden. Erfolgte eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten, muss sich dieser die Schenkung auch wieder an seinen eigenen Pflichtteilsbetrag anrechnen lassen.

Dieser Vorgang lässt sich am besten anhand dieses leichten Beispiels erklären:

Das Vermögen, welches im Verlassenschaftsverfahren über den Nachlass des Verstorbenen E verteilt werden soll, beträgt EUR 900.000,-. In Variante 3 des Beispiels würden die Kinder des Verstorbenen je 1/9, also je EUR 100.000,- als gesetzlichen Pflichtteil bekommen. Der Pflichtteil der Ehefrau F würde 1/6 betragen, was EUR 150.000,- entspricht.

Im Verfahren wird bekannt, dass der Verstorbene E dem Kind A EUR 90.000,- als Startkapital-Zuschuss für eine Unternehmensgründung schenkte. Der Ehefrau F überließ er vor Jahren einen Gebrauchtwagen in Wert von EUR 9.000,-. Ein paar Monate vor dem Tod übertrug der Verstorbene Vermögen in Wert von EUR 900.000,- an seine nichteheliche Freundin.

Es soll nicht möglich sein, den Pflichtteil anderer Personen zu minimieren, indem man vor dem Tod große Teile des Vermögens wegschafft. Deshalb werden diese Schenkungen zum Vermögen im Verlassenschaftsverfahren hinzugerechnet. Die neue Berechnungsgrundlage beträgt also EUR 1.899.000,- (900.000+90.000+9.000+900.000). Davon werden nun die neuen Pflichtteile berechnet. Jedes Kind erhält je 1/9 davon, also je EUR 211.000,-. Die Ehefrau bekommt F 1/6 des Betrags, also EUR 316.500,-. Damit alle Beteiligten gleichbehandelt werden, müssen sich die Pflichtteilsberechtigten auch die Schenkung an sich anrechnen lassen, weil sie dieses Vermögen ja schon vorab bekommen haben. Somit ergeben sich folgende Pflichtteile:

Ehefrau F: 316.500 – 9.000 = EUR 307.500,-

Kind A: 211.000 – 90.000 = EUR 121.000,-

Kind B und C: je EUR 211.000,-

Zu solchen Schenkungen zählt alles, was zu Lebzeiten ohne den Erhalt einer Gegenleistung hergegeben wurde. Dennoch gibt es Schenkungen, die ausnahmsweise nicht zur Ermittlung des Pflichtteils hinzu- und angerechnet werden dürfen:

  1. Schenkungen, die das Stammvermögen des Verstorbenen nicht schmälern, sondern aus laufendem Einkommen gemacht wurden (das trifft z.B. auf Zinsen oder die monatliche Pension zu)
  2. Schenkungen, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden (darunter fallen unter anderem Schenkungen an Bedürftige, Kindergärten, Schulen oder Spitäler)
  3. Schenkungen aus Gründen des „Anstandes“ oderaus einer „sittlichen Pflicht“ (dazu zählen vor allem Geburtstagsgeschenke oder Geschenke zu anderen Festtagen wie etwa der Hochzeit oder der Firmung)
WICHTIG!
Die Hinzurechnung der Schenkungen zur Bemessungsgrundlage der Pflichtteile (und auch deren Anrechnung an den Wert eines konkreten Pflichtteils) passiert nicht automatisch.
Die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil muss von einem Erben oder einer konkret pflichtteilsberechtigten Person verlangt werden!

Erben und konkret Pflichtteilsberechtigte können die Hinzurechnung von Schenkungen, die an Pflichtteilsberechtigte erfolgt sind, IMMER verlangen.

Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, können nur auf Verlangen von konkret Pflichtteilsberechtigten (und nicht vom bloßen Testamentserben) hinzu- und angerechnet werden. Dabei bestehen aber noch weitere Einschränkungen:

  • Pflichtteilsberechtigte Kinder können dies nur verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung schon irgendein Kind des Verstorbenen gelebt hat.
  • Pflichtteilsberechtigte Ehegatten oder eingetragene Partner können dies nur verlangen, wenn sie zum Zeitpunkt der Schenkung schon mit dem Verstorbenen verheiratet oder verpartnert waren.

Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte können überhaupt nur dann hinzu- und angerechnet werden, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sind. Anrechnungen bei Pflichtteilsberechtigten unterliegen hingegen keiner zeitlichen Frist. Sie können also beispielsweise auch schon vor 20 oder auch mehr als 30 Jahren erfolgt sein! Der Pflichtteil der anderen Pflichtteilsberechtigten kann dadurch trotzdem rechtlich nicht gemindert werden, nur faktisch wird die Beweisbarkeit erschwert.

Kann ich meinen Pflichtteil in Geld verlangen?

Im Testament kann ein Verstorbener vorab regeln, was als Pflichtteil geleistet werden soll. Das kann z.B. ein Auto, eine Wohnung oder sogar nur ein Wohnrecht sein. Außerdem muss ein Pflichtteil nicht unbelastet sein. Beispielsweise kann ein Verstorbener anordnen, dass als Pflichtteil ein gewisses Grundstück mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot übergeben werden soll. Auch vinkulierte Geschäftsanteile sind als Pflichtteil möglich.

Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei keine Möglichkeit mehr, anders als vor dem 1.1.2017, den Gegenstand oder das Recht auszuschlagen und stattdessen Geld zu verlangen, weil er mit der Sache oder dem Recht nichts anfangen kann. Er muss die Zuwendung laut Testament akzeptieren und selbst wenn er sie ausschlägt, sich fiktiv anrechnen lassen.

Darüber hinaus hat ein Pflichtteilsberechtigter auch keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Sache, wenn nichts dergleichen im Testament geregelt wurde.

Kann man seinen Pflichtteilsanspruch verlieren?

Der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber keinesfalls zu 100% sicher. Es gibt Fälle, in denen man tatsächlich gar nichts vom Erbe bekommt, auch wenn man an sich abstrakt pflichtteilsberechtigt wäre.

Die Erbunwürdigkeit

Ist eine Person erbunwürdig, hat sie ihr Recht auf das Erbe von Grund auf verloren. Dementsprechend müssen auch gravierende Gründe vorliegen, damit eine Person erbunwürdig wird.

Wenn eine an sich pflichtteilsberechtigte Person folgende Taten begeht, verliert er/sie AUTOMATISCH sein/ihr Erbrecht:

  • eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten bzw. nach seinem Tod gegen die Verlassenschaft, wenn man diese strafbare Handlung nur mit Vorsatz begehen kann und sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
  • die absichtliche Verhinderung (oder versuchte Verhinderung) des wahren letzten Willens des Verstorbenen

Bei Begehen folgender Taten wird eine Person nicht automatisch erbunfähig, sondern nur, wenn der Verstorbene nicht mehr in der Lage war, die Person danach durch ein Testament zu enterben:

  • bei einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten oder die Vor- und Nachfahren des Verstorbenen, wenn man diese strafbare Handlung nur mit Vorsatz begehen kann und sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
  • wenn man dem Verstorbenen in einer verwerflichen Weise schweres seelisches Leid zufügt
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Verstorbenen in einem Eltern-Kind-Verhältnis stand und er seine familiären Verpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen grob vernachlässigt hat

Ist man erbunwürdig, fehlt es einem grundsätzlich an der Fähigkeit, etwas erben zu können. Man kann jedoch die Erbwürdigkeit wieder zurückerlangen, wenn einem der Verstorbene verziehen hat. Eine solche Verzeihung muss nicht schriftlich sein, jedoch haben sie die Erben im Verlassenschaftsverfahren zu beweisen.

Die Enterbung

Bei der Enterbung kommt es hauptsächlich auf den Willen des Verstorbenen an. Jede Person kann im Testament aussprechen, dass jemand „enterbt“ sein soll. In den meisten Fällen wird dadurch jedoch nur der volle Erbteil, aber nicht der Pflichtteil entzogen. So ein Vorhaben hat also genau dieselbe Wirkung, wie wenn die „enterbte“ Person einfach im Testament übergangen – also mit keinem Wort erwähnt – wird. Liegt aber zusätzlich zur Enterbung ein gesetzlicher Enterbungsgrund vor, kann dieser Person auch der gesetzliche Pflichtteil entzogen werden.

Erbwürdige Pflichtteilsberechtigte müssen also grundsätzlich etwas vom Erbe bekommen, außer sie haben einen Enterbungsgrund gesetzt. Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht einfach grundlos durch seine Testierfreiheit entziehen.

Voraussetzung dafür, dass der Pflichtteil durch eine Enterbung entzogen werden kann, ist ein gültiges Testament. Ohne Testament ist keine wirksame Enterbung möglich. In diesem Testament muss aber nicht ausdrücklich stehen, dass „Person XY hiermit offiziell enterbt“ wird. Es reicht aus, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person im Testament übergangen wird, also laut Testament andere Personen alles erben sollen.

Gesetzliche Enterbungsgründe sind ausschließlich die folgenden:

  • eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Verstorbenen, wenn man diese strafbare Handlung nur mit Vorsatz begehen kann und sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
  • eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten oder die Vor- und Nachfahren des Verstorbenen, aber auch gegen seine Geschwister, deren Kinder, deren Ehegatten, deren eingetragene Partner oder deren Lebensgefährten, sowie gegen die Stiefkinder des Verstorbenen, wenn man diese strafbare Handlung nur mit Vorsatz begehen kann und sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
  • die absichtliche Verhinderung (oder versuchte Verhinderung) des wahren letzten Willens des Verstorbenen
  • die Verursachung von schwerem seelischem Leid beim Verstorbenen in einer verwerflichen Weise
  • die grobe Vernachlässigung der familiären Pflichten, die der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Verstorbenen hatte
  • die Verurteilung zu mindestens 20 Jahren Haft oder einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehreren mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen
  • ein verschwenderischer Lebensstil des Pflichtteilsberechtigten, wenn man befürchtet, dass das Erbe nie den Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten zugutekommen wird (dieser Enterbungsgrund kann aber nur durchgesetzt werden, wenn der Pflichtteil gleich den Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten zugewendet werden soll)

Der Enterbungsgrund muss nicht in das Testament geschrieben werden. Jedoch müssen dann die Testamentserben beweisen, dass überhaupt ein Enterbungsgrund vorliegt und dass der Verstorbene die pflichtteilsberechtigte Person genau aus diesem Grund enterbt hat.

Eine Enterbung kann jederzeit widerrufen werden. Jedoch muss ein Widerruf durch ein neues Testament erfolgen. Dabei kann entweder der Pflichtteilsberechtigte im neuen Testament als Erbe eingesetzt werden oder es wird angeführt, dass die frühere Enterbung nicht mehr gelten soll. Wird man jedoch nach der Enterbung geistig unfähig, ein Testament zu errichten, kann man die Enterbung auch durch eine bloße Verzeihung beseitigen.

Die Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte

Hatte man zu den eigenen Kindern ein schlechtes Verhältnis oder hatte man zu ihnen seit mindestens 20 Jahren vor dem Tod keinen Kontakt mehr, kann deren Pflichtteil noch einmal um die Hälfte reduziert werden. Man erhält dann also nur mehr ein Viertel von dem, was man nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Diese Minderung des Pflichtteils passiert jedoch nicht automatisch. Sie kann nur erfolgen, wenn sie in einem Testament angeordnet wurde.

Es besteht jedoch eine Ausnahme: War der Verstorbene selbst daran schuld, dass das Verhältnis zu den Kindern derart schlecht war oder verweigerte er den Kontakt, hat er kein Recht darauf, den Pflichtteil der Kinder zu verringern.

Der Pflichtteilsverzicht

Bei einem Pflichtteilsverzicht handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung mit einem Pflichtteilsberechtigten. Diese Vereinbarung hat den Sinn, dass ein gesetzlicher Erbe nicht mehr bekommt als die anderen. Dabei verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil, aber nicht auf sein gesetzliches Erbe.

Der Pflichtteilsverzicht wird in den meisten Fällen dann abgegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers schon einen Teil des Erbes geschenkt bekommen hat. Auch bei Hausübergaben zu Lebzeiten kommt ein Pflichtteilsverzicht häufig vor.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss jedoch in Form eines Notariatsakts oder gerichtlich beurkundet abgeschlossen werden. Dabei fallen zum einen Kosten für den Notar und einen hinzugezogenen Rechtsanwalt an, zum anderen wird meist eine Abfindung für den Pflichtteilsverzicht vereinbart.

Wie kann ich meinen Pflichtteil fordern?

Um den Pflichtteil fordern zu können, muss man zuerst den tatsächlichen Wert der Verlassenschaft kennen. In den meisten Fällen wissen jedoch die Erben am Besten über das Vermögen des Verstorbenen Bescheid, geben aber in der Regel ungern Informationen dazu preis. Deshalb steht den Pflichtteilsberechtigten ein gesetzliches Auskunftsrecht zu. Sie können also von den Erben verlangen, alle Gegenstände des Nachlasses und deren Wert aufzulisten und über vergangege Schenkungen Auskunft zu geben. Auf Basis dieser Informationen kann dann der genaue Wert des Pflichtteils ausgerechnet werden.

Kennt man den konkreten Wert seines Anspruchs, kann man der Pflichtteil mit einem außergerichtlichen Schreiben fordern. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist der Pflichtteil gerichtlich einzuklagen.

Der Anspruch ist sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zunächst gegen die Verlassenschaft zu richten. Aus dieser wird der Pflichtteil bis zur Einantwortung der Erben ausbezahlt. Haben die Erben aber bereits eingeantwortet, sind die Erben verpflichtet, den Pflichtteil zu bezahlen.

Wenn der Pflichtteil nicht vollkommen gedeckt wird, sind die Erben und die Vermächtnisnehmer (Personen, die z.B. nur bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass bekommen haben) verpflichtet, den fehlenden Betrag anteilsmäßig aus der Verlassenschaft nachzuzahlen. Ist der Wert der Verlassenschaft aber so gering, dass nicht einmal der ganze Nachlass ausreicht, um den Pflichtteil zu decken, müssen Personen, die etwas vom Verstorbenen geschenkt bekommen haben, den fehlenden Betrag anteilig bezahlen.

Der konkrete Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils entsteht zwar schon zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen, kann aber erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen geltend gemacht werden (es ist aber trotzdem möglich – wenn man das möchte und dazu in der Lage ist – ihn schon früher auszubezahlen). Sobald man vom Ableben des Erblassers erfahren hat, hat man drei Jahre Zeit, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Laufen diese drei Jahren ab, ist der Anspruch verjährt! Ist der Tod schon über 30 Jahre her, aber hat man erst nach diesen 30 Jahren davon erfahren, kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Man nennt diese 30 Jahre ab dem Tod die „absolute Verjährungsfrist“.

In gewissen Fällen ist es möglich, die Auszahlung des Pflichtteils zu stunden. So kann der Verstorbene z.B. im Testament anordnen, dass man bis zu fünf Jahre Zeit hat, den Pflichtteil an die Berechtigten auszuzahlen. Andererseits kann das Gericht zusätzlich oder unabhängig davon eine Stundung von bis zu 10 Jahren anordnen, wenn z.B. ein Unternehmen oder eine Wohnung verkauft werden müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können.

Als auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt und ehemaliger Verlassenschaftsrichter stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle und ausführliche Beratung (erste halbe Stunde kostenlos) zur Verfügung und vertrete Sie in Erbrechtsstreitigkeiten.

Rufen Sie gerne an unter 072 42 / 673 73 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@kirschner-recht.at.

Dr. Lorenz Kirschner

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