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Alles über die Todesfallaufnahme beim Notar / Gerichtskommissär

Wenn Sie bei einem Todesfall ein Schreiben des Notars (in seiner Funktion als Gerichtskommissär) bekommen haben, dass Sie zur Todesfallaufnahme eingeladen werden, können Sie einiges falsch machen. Damit aus einem Todesfall keine Strafsache wird und Sie keine Erbansprüche verlieren, sollten Sie zumindest die wichtigsten zu beachtenden Punkte kennen.

Inhaltsverzeichnis

Die Todesfallaufnahme

Einige Tage nach dem Tod eines nahen Familienangehörigen erreicht Sie ein Brief des Notars, in dem er Sie bittet, einen Termin für die Todesfallaufnahme zu vereinbaren. Sie fragen sich vermutlich, worum es sich dabei genau handelt und was es grundsätzlich zu beachten gibt. Im Rahmen dieses Blogbeitrags will ich Sie mit dem nötigen Wissen ausstatten.

Verfahrenshandlungen vor der Todesfallaufnahme

Wenn eine Person stirbt, schickt das Standesamt automatisch eine Sterbemitteilung an das zuständige Bezirksgericht. Dieses Bezirksgericht leitet ein Verlassenschaftsverfahren ein und übermittelt den Akt an den zuständigen Notar. Dieser Notar, der von nun an als sogenannter Gerichtskommissär tätig wird, muss nun die Angehörigen des/der Verstorbenen auftreiben. Dafür fragt er z.B. bei der Gemeinde oder beim Bestattungsunternehmen nach. Die so gefundenen Angehörigen werden nun vom Notar schriftlich zur Todesfallaufnahme eingeladen.

Begriffserklärung

Verlassenschaftsverfahren Die „Verlassenschaft“ besteht aus den gesamten Schulden und Vermögenswerten des Erblassers. Im Verlassenschaftsverfahren wird Licht in diese Vermögensverhältnisse gebracht. Am Schluss sollen die Erben aufgeklärt sein, welche Vermögenswerte und Schulden sie beim Antritt der Erbschaft erhalten werden. Außerdem wird festgelegt, wer mit welcher Quote erbt. Bei Erbhöfen wird auch noch der Anerbe bestimmt und der Übernahmspreis festgesetzt.

Gerichtskommissär Ein Notar wird als Gerichtskommissär tätig, wenn er vom Gericht nach der fixen Geschäftsordnung zur Abwicklung der Vermögensverhältnisse eines Erblassers/einer Erblasserin beauftragt wurde. Der Gerichtskommissär kann nur bei Befangenheit durch einen anderen Notar ersetzt werden.

Notare können auch potentielle Erben gegen Ihre Interessen vertreten und Ihnen schreiben, was sie tun sollen. Also achten Sie darauf, ob auf dem Schreiben ein Siegel ist, das den Notar als den unabhängigen Gerichtskommissär ausweist.

Was ist die Todesfallaufnahme?

Die Todesfallaufnahme dient in erster Linie der Vorbereitung des (weiteren) Verlassenschaftsverfahrens. Dabei sollen alle Informationen, die im Verlassenschaftsverfahren wichtig sind, durch den Notar als Gerichtskommissär erhoben werden. Zu diesem Zweck lädt er alle Personen ein, die sich am besten mit der vermögensrechtlichen und persönlichen Situation des Erblassers auskennen. Meist werden das die nächsten Verwandten sein. Beim Notar wird mit Hilfe von ihnen ein Formular bzw. ein Fragekatalog abgearbeitet und alle wichtigen Dokumente zum Akt genommen. Es ist dabei nicht zwingend nötig, dass alle Personen, denen ein Erbrecht zusteht, bei der Todesfallaufnahme dabei sind. In den meisten Fällen erfährt der Notar erst bei der Todesfallaufnahme, welche Personen potenzielle Erben oder Pflichtteilsberechtigte sind. Wenn der Notar keine geeigneten Personen findet, die über die nötigen Informationen Auskunft erteilen können (der Erblasser z.B. keine Verwandten mehr hatte und abgeschieden von der Gesellschaft lebte), kann er die Todesfallaufnahme allein durchführen. Dafür zieht er alle Informationen heran, die er aus den ihm vorliegenden Akten herauslesen kann.

Begriffserklärung

Erblasser So wird der Verstorbene im Verlassenschaftsverfahren genannt.

Pflichtteilsberechtigter Einer Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde, aber in einem Testament nicht als Erbe eingesetzt wurde, steht nur mehr der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte von dem, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, manchmal auch nur ein Viertel. Selbst wenn die schlimmsten totalen Enterbungsgründe von Miterben oder im Testament genannt werden, hat der Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren Parteistellung und kann wichtige Informationen erlangen.

Welche Unterlagen sind zur Todesfallaufnahme mitzubringen?

Um alle Fragen am Formular des Notars beantworten zu können, ist es sinnvoll, folgende Unterlagen und Daten (falls vorhanden) mitzubringen:

  • den eigenen Ausweis
  • eine Auflistung aller Verwandten und nahen Angehörigen des Erblassers (dabei macht es Sinn, schon vorab deren Geburtsdaten, Adressen und Berufe in dieser Liste zu notieren)
  • alle Standesurkunden
  • die Geburtsurkunde des Erblassers
  • eventuell dessen Heiratsurkunde
  • eventuell dessen Scheidungsvergleich
  • im Original: alle Testamente, Vermächtnisse, ein etwaiger Ehe- oder Erbvertrag, alle Erb- und Pflichtteilverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden
  • Beschlüsse über eine Erwachsenenvertreterbestellung
  • Nachweise der Begräbniskosten, der Kosten der Grabpflege, der Trauerbillets und der Todesanzeige
  • bei Lohn-/Gehaltsbezug: Adresse des Arbeitgebers
  • bei Pensionsbezug: Versicherungsanstalt
  • Sozialversicherungsnummer
  • original Sparbücher, Sparbuchnummern und Banken
  • letzte Auszüge der Lohn-/Gehalts- oder Pensionskonten, Kontonummern und Banken
  • letzte Auszüge der Bausparverträge, Vertragsnummer und Bausparinstitut
  • letzte Auszüge sonstiger Depot-, Wertpapier- und Girokonten, Kontonummern und Banken
  • Safes und Schließfächer, Fachnummern und Banken
  • Lebens- und Sterbeversicherungen, Polizzennummern, Versicherungsunternehmen
  • Nachweise aller offenen Schulden
  • Waffenbesitzkarte, Waffenpass und Waffennummern bei Waffenbesitz
  • Grundbuchauszüge und Einlagezahlen von Liegenschaften, Einheitswertbescheide
  • Zulassungsbescheinigungen, Versicherungen und Typenscheine von Fahrzeugen
  • Unterlagen zur Bewertung von Wertsachen, Geräten und Wohnungseinrichtungen

Begriffserklärung

Standesurkunden Durch Standesurkunden wird das Verwandtschaftsverhältnis zu einer Person ermittelt. Dazu zählen etwa Geburts- und Heiratsurkunden.

Scheidungsvergleich (auch Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung) Darin werden alle Scheidungsfolgen (wie z.B. Obsorge und Unterhalt) geklärt.

Testament In einem Testament wird eine oder werden mehrere Personen zum Erben eingesetzt.

Vermächtnis Hier werden die genannten Personen nicht einmal anteilig zum Erben eingesetzt. Ihnen soll nur ein gewisser Vermögensgegenstand zukommen.

Ehe- oder Erbvertrag Ein solcher kann nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern abgeschlossen werden. Er ist nur in Form eines Notariatsakts gültig. Werden z.B. Ehegatten im Ehevertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, sichert dies aber trotzdem nur ¾ des Erbes. Das restliche ¼ kann trotzdem mittels Testament jemand anders zugewendet werden.

Erbverzicht Eine Person verzichtet auf sein Erbe, aber nicht auf den Pflichtteil. Nur als Notariatsakt mit dem Erblasser gültig.

Pflichtteilsverzicht Eine Person verzichtet auf den Pflichtteil, nicht aber auf das gesetzliche oder letztwillig zugedachte Erbrecht. Das heißt, der Erblasser kann de facto frei verfügen. Der Pflichtteilsverzicht kann theoretisch auch nur unter den Kindern des Erblassers abgeschlossen werden, das hilft aber nichts, wenn danach jemand anders testamentarisch als Erbe eingesetzt wird.

Erwachsenenvertreter So wird seit 2017 z.B. ein Sachwalter (noch früher: Vormund) genannt.

Einheitswertbescheid Der Einheitswert des Grundbesitzes wird vom Finanzamt festgestellt. Der Bescheid dient unter anderem zur Berechnung der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer.

Das Formular zur Todesfallaufnahme im Detail

Persönliche Daten des Verstorbenen

Im Zuge der Todesfallaufnahme listet das Formular des Notars folgende persönliche Daten auf, welche im Detail erhoben werden müssen:

  • Vor- und Familienname des Erblassers
  • Gegebenenfalls auch vorherige Familiennamen bzw. der Geburtsname des Erblassers
  • genaues Geburtsdatum und Geburtsort des Erblassers
  • Sterbedatum und Sterbeort des Erblassers
  • Beschäftigung des Erblassers
  • Sozialversicherungsnummer des Erblassers
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers/der Erblasserin
  • wenn der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland lagen, dann zusätzlich den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
  • bei einem minderjährigen Erblasser den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seines gesetzlichen Vertreters
  • die Staatsangehörigkeit des Erblassers
  • der Familienstand des Erblassers
    • ledig?
    • verheiratet? geschieden? Ehe aufgehoben? Ehe für nichtig erklärt?
    • verpartnert? Partnerschaft aufgelöst? Partnerschaft für nichtig erklärt?
    • verwitwet?
      • Vor- und Familienname des verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners
      • Sterbedatum des verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners
      • Sterbeort verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners
      • Verlassenschaftsgericht und Geschäftszahl
    • in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebend?
      • seit wann?
      • gemeinsamer Wohnsitz?
      • Vor- und Familienname des Lebensgefährten
  • den Güterstand (fast immer: Gütertrennung)
  • Vor-, Familienname und Adresse eines etwaigen Erwachsenenvertreters des Erblassers, das zuständige Pflegschaftsgericht und die Geschäftszahl
  • Vor-, Familienname und Adresse eines etwaigen Vorsorgebevollmächtigten des Erblassers
  • wenn der Erblasser selbst gesetzlicher Vertreter oder Erwachsenenvertreter war: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse des Vertretenen, wenn bekannt auch das Pflegschaftsgericht und die Geschäftszahl

Die Informationen, welche aus den persönlichen Daten des Erblassers gewonnen werden können, sind vor allem wichtig für die Frage, welches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Durch den Beruf des Erblassers kann z.B. auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt geschlossen werden. Auch etwaige Berufsgeheimnisse finden dadurch Beachtung.

Die Sozialversicherungsnummer wird vor allem für diverse Abfragen bei Finanz-Online, bei der Sozialversicherung oder bei der Gemeinde/beim Land/beim Bund gebraucht.

Zur Feststellung der Erben ist die Erhebung des Familienstandes des Erblassers/der Erblasserin besonders wichtig. Dem Ehegatten oder eingetragenem Partner kommt nämlich neben den Blutsverwandten ein gesetzliches Erbrecht zu. Wenn ein solcher schon vor dem Erblasser verstorben ist, wird der Notar auch oftmals einen Blick in dessen Verlassenschaftsakt werfen, um ein etwaiges Erbe bei der Verlassenschaftsermittlung miteinzubeziehen.

Die Kontaktaufnahme zu einem bestehenden Erwachsenenvertreter ist besonders wichtig, da dieser einerseits bedeutende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Erblassers/der Erblasserin erteilen kann und andererseits im Gerichtsakt zur Erwachsenenvertretung im Regelfall eine Aufstellung des Vermögens zu finden ist.

Begriffserklärung

Geschäftszahl So nennt man die Bezeichnung eines Aktes bei einer Behörde. Meist findet man sie oben rechts am behördlichen Dokument.

Güterstand Darunter versteht man gesetzliche oder vertragliche Regelungen zum Ehevermögen. Gesetzlich ist eine Gütertrennung vorgesehen. Es kann jedoch Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Informationen zu möglichen Erben

Neben den persönlichen Daten des Erblassers wird der Notar auch alle folgenden, zur weiteren Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens notwendigen Daten über die möglichen Erben erheben:

  • zum Ehegatten oder eingetragenen Partner: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse
  • zum nichtehelichen Lebensgefährten: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Zeitraum der Lebensgemeinschaft. Der Lebensgefährte darf grundsätzlich 1 Jahr im Haus des Verstorbenen leben bleiben.
  • zu volljährigen Kindern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse
  • zu minderjährigen Kindern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit, deren gesetzlicher Vertreter
    • Der Notar bestimmt, ob ein Kollusionskurator bestellt werden muss.
    • Gibt es ungeborene Kinder des Erblassers?
  • zu vorverstorbenen Kindern: Vor- und Familienname, Geburtstag, Sterbeort, Sterbetag, Verlassenschaftsgericht, Geschäftszahl
    • Hatte das vorverstorbene Kind volljährige Nachkommen? Wenn ja: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse
    • Hatte das vorverstorbene Kind minderjährige Nachkommen? Wenn ja: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit
  • wenn der Erblasser kinderlos war – zu den übrigen gesetzlichen Erben: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses
    • die Eltern des Erblassers – wenn ein oder beide Elternteile vorverstorben sind und der Erblasser nicht verheiratet oder verpartnert war – die Nachkommen der Eltern oder deren Nachkommen, wenn die Eltern vorverstorben sind
    • wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind und es keine weiteren Nachkommen gibt – die Großeltern des Erblassers oder deren Nachkommen, wenn die Großeltern vorverstorben sind
    • wenn die Eltern und Großeltern des Erblassers/der Erblasserin vorverstorben sind und es keine weiteren Nachkommen gibt – die Urgroßeltern des Erblassers/der Erblasserin, aber NICHT deren Nachkommen, wenn die Urgroßeltern vorverstorben sind
  • zu den Testamentserben: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse
  • zu den Vermächtnisnehmern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse

Alle Erben, die in der Todesfallaufnahme ermittelt wurden, müssen in das weitere Verlassenschaftsverfahren eingebunden werden. Sie haben nämlich einen Anspruch darauf, im Verfahren gehört zu werden. Das betrifft aber nur die Personen, die im konkreten Fall tatsächlich erb- oder pflichtteilsberechtigt sind (und nicht alle Personen, die eventuell erben könnten). Hatte der Erblasser z.B. Kinder, können die Eltern und Geschwister nach der im Gesetz vorgesehenen Erbfolge nicht mehr erben. In diesem Fall können sie nur mehr etwas aus der Verlassenschaft bekommen, wenn sie in einem Testament als Erben eingesetzt oder durch ein Vermächtnis begünstigt wurden.

Wenn die im Testament genannten oder die nach dem Gesetz zum Zug kommenden Erben die Erbschaft ausschlagen, kommen die nächstmöglichen gesetzlichen Erben an die Reihe (das sind z.B. nach den Kindern die Eltern oder Geschwister des Erblassers). Diese werden dann in der Todesfallaufnahme ergänzt.

Begriffserklärung

Kollusionskurator Diese Person wird von Gericht bestellt und bei Verhandlungen herangezogen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Interessen minderjähriger Kinder nicht ausreichend durch ihre gesetzlichen Vertreter gewahrt werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter selbst ganz andere Interessen hat als das minderjährige Kind.

Erbrechtlich relevante Urkunden

Folgende Informationen werden über wichtige Urkunden des Verlassenschaftsverfahrens gesammelt:

  • das Bestehen von Testamenten und/oder Vermächtnissen und deren etwaiger Widerruf
  • das Bestehen eines Ehe- oder Erbvertrags und dessen etwaige Aufhebung
    • im Falle mündlicher letztwilliger Anordnungen auch Vor-, Familienname, Geburtstag und Adresse der Zeugen
  • das Bestehen von Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsverträgen und deren etwaige Aufhebung
  • das Bestehen von Vereinbarungen nach § 14 Abs 4 WEG 2002
  • das Bestehen von Schenkungen auf den Todesfall
  • das Bestehen sonstiger Verträge und Erklärungen auf den Todesfall

Diese Informationen werden bei der Todesfallaufnahme meist nur kurz erfasst. Es reicht in der Regel, nur zu notieren, dass es z.B. ein Testament gibt.

Um festzustellen, ob es die nötigen Urkunden gibt, wird eine Abfrage im Österreichischen Zentralen Testamentsregister und im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte gemacht. Zusätzlich sind bekannte Urkunden von Ihnen zur Todesfallaufnahme mitzubringen.

Alle weiteren notwendigen Informationen, die diese letztwilligen Verfügungen betreffen, werden in einem Übernahmeprotokoll geprüft.

Begriffserklärung

letztwillige Anordnungen/Verfügungen Das sind die Überbegriffe für Testamente, Vermächtnisse, Ehe- oder Erbverträge und dergleichen.

Vermächtnisvertrag Wie der Erb- oder Ehevertrag kann ein Vermächtnisvertrag nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern abgeschlossen werden. Man setzt sie aber nicht als Erben ein, sondern vermacht ihnen einen bestimmten Gegenstand. Der Vermächtnisvertrag ist nur in Form eines Notariatsakts gültig.

Vereinbarung nach § 14 Abs 4 WEG 2002 Ist der Erblasser/die Erblasserin gemeinsam mit jemand anderem Eigentümer(in) einer Eigentumswohnung, kann vereinbart werden, wie es nach dem Tod mit der Eigentumswohnung weitergehen soll. Mittels letztwilliger Verfügung kann man veranlassen, dass kein Übernahmepreis für den Wohnungsteil des Erblassers/der Erblasserin gezahlt werden muss.

Schenkung auf den Todesfall Es wird versprochen, dass im Falle des Todes einer Person eine gewisse Sache des/der Verstorbenen an einen anderen geschenkt werden soll. Nur in Notariatsaktsform gültig.

Übernahmeprotokoll In diesem Protokoll wird vom Notar unter anderem festgehalten, ob die betreffende letztwillige Verfügung nach dem ersten Anschein vom Erblasser stammt und ob sie formgültig ist. Ob die Verfügung wirklich gültig ist, entscheidet aber das Verlassenschaftsgericht.

Vermögen und Schulden des Erblassers/der Erblasserin

Es werden folgende Informationen gesammelt, um den Wert der Verlassenschaft (“reiner Nachlass”) zu ermitteln:

  • Liegenschaften: darunter fallen alle unbeweglichen Sachen, wie Häuser, Eigentumswohnungen, Grundstücke, …
    • Adresse
    • Einlagezahl und Grundstücksnummer
    • Einheitswert und ungefährer Wert
  • Fahrnisse: davon sind alle beweglichen Sachen erfasst, wie z.B. Kraftfahrzeuge (PKW, Traktor, Motorrad, Wohnwagen, Anhänger, …) aber z.B. auch Antiquitäten und dergeleichen
    • ungefährer Wert
  • Liegenschaften und Fahrnisse im Ausland
    • gleiche Angaben wie oben
  • Forderungen gegen Banken: z.B. Wertpapiere, Sparbücher, Safes, Schließ- und Verwahrungsfächer, Bargeld, …
    • Name der Bank
    • Identifikationsnummer
    • ungefähre Werte
  • sonstige Forderungen: z.B. Guthaben beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt, Forderungen gegenüber anderen Personen, …
    • Angabe des Schuldners
    • ungefährer Wert
  • Bestandrechte: z.B. Miet- und Pachtverträge oder sonstige Nutzungsrechte
    • Vermieter
    • Hausverwaltung
  • Unternehmen des Erblassers/der Erblasserin bzw. Anteile an Personen-, Kapital-, oder sonstigen Gesellschaften oder Genossenschaften
  • Versicherung auf den Todesfall
    • Name der Versicherungsanstalt
    • Polizzennummer
    • Bezugsberechtigte(r)
  • sonstiges Verlassenschaftsvermögen
    • worin besteht das Vermögen?
    • ungefährer Wert
  • Verbindlichkeiten des Erblassers/der Erblasserin
    • Name des Gläubigers
    • ungefähre Höhe
  • Begräbniskosten und sonstige Todesfallkosten
    • Name und Adresse desjenigen, der die Kosten übernommen hat

Wichtig ist, dass nur die Sachen, die zum Zeitpunkt des Todes im Eigentum des Erblassers waren oder zumindest in seinem Besitz standen, herangezogen werden.

Der Wert der Verlassenschaft (also das Vermögen des Erblassers/der Erblasserin minus der vorhandenen Schulden) ist wichtig für die Frage, wie mit dem Verfahren weitergemacht wird. Ist nämlich nur geringfügiges Vermögen vorhanden, kann ein einfacheres und schnelleres Verfahren geführt werden. War der Erblasser insolvent, ist eine Verlassenschaftsinsolvenz möglich.

Begriffsklärung

Bezugsberechtigter Das ist die Person, die den Betrag der Lebensversicherung im Falle des Todes ausbezahlt bekommen soll.

Besitz Als Besitzer hat man eine Sache bei sich, die man (zumindest für eine gewisse Zeit) behalten will. Man ist aber nicht unbedingt auch der Eigentümer.

Reiner Nachlass Das, was vom Vermögen des Verstorbenen nach Abzug seiner Schulden übrig bleibt. Der reine Nachlass ist die Grundlage für die Berechnung der Nachlasspflichtteile.

Schenkungspflichtteil Wenn im Nachlass kaum noch Vermögen vorhanden ist, bringt der Nachlasspflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten wenig. Er hat daher auch Anspruch auf den Schenkungspflichtteil, in der Praxis also auf einen Teil des zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkten Hauses.

Sonstige Informationen und Meldepflichten

Neben der Aufnahme wichtiger Informationen für das Verlassenschaftsverfahren stellen sich dem Notar noch diverse sonstige Fragen:

  • Wurden vom Erblasser Beträge aus einer Pensionsversicherung oder anderen öffentlichen Kassen bezogen?
  • Befanden sich anzeigepflichtige Gegenstände, wie z.B. Faustfeuerwaffen in der Verlassenschaft?
  • Wurden Versicherungen zum Schutz des Verlassenschaftsvermögens abgeschlossen?
  • Muss ein Verlassenschaftskurator bestellt werden?

Wenn der Erblasser z.B. Bezüge von einer Pensionsversicherung oder von anderen öffentlichen Kassen erhalten hat und der Notar diesen Umstand in der Todesfallaufnahme festhält, ist er verpflichtet, der Versicherung den Tod der Person mitzuteilen. Wenn die Personen, die bei der Todesfallaufnahme mitwirken, die Versicherung schon diesbezüglich informiert haben, muss das der Notar nicht mehr machen.

Wenn der Erblasser Eigentümer oder Besitzer von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial war, muss derjenige, der diese Waffen nach dem Tod in Verwahrung genommen hat, diese Waffen unverzüglich bei der zuständigen Polizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft melden. Wenn es sich um Kriegsmaterial handelt, muss es bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder beim Militär angezeigt werden. Gegebenenfalls werden die Waffen von der zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt. Ansonsten wird die Behörde anordnen, wie die Waffen besonders sicher zu verwahren sind. Der Notar muss die betroffenen Personen auf diese Meldepflicht hinweisen.

Ist ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zum Besitz dieser Waffen befugt, kann er einen Antrag stellen, damit sie von der verwahrenden Behörde an ihn übergeben werden. Ist kein Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Waffenbesitz berechtigt, werden die Waffen dem Bund überlassen. Dieser muss daraufhin eine angemessene Entschädigung an die Erben und Vermächtnisnehmer zahlen.

Wenn der Erblasser eine Hausversicherung abgeschlossen hat, ist teilweise schon vorgesorgt, dass am Verlassenschaftsvermögen keine Schäden entstehen. Daneben können vom Notar bei Bedarf weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Begriffserklärung

Ein Verlassenschaftskurator hat die Aufgabe, die Verlassenschaft zu verwalten und sie zu vertreten (das heißt, im Namen der Verlassenschaft zu handeln). Der Notar bestimmt einen Verlassenschaftskurator, wenn keiner der Erben diese Aufgabe erfüllen kann, sich die Erben nicht über diese Aufgabe einig werden oder wenn ein Erbrecht erst in einem Verfahren festgestellt werden muss.

Vermächtnisnehmer So wird die Person genannt, die ein Vermächtnis des Erblassers/der Erblasserin bekommt.

genehmigungspflichtige Schusswaffen Dazu gehören etwa Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten.

verbotene Waffen und Kriegsmaterial Darunter fallen z.B. Waffen, die so aussehen, als wären sie ein ganz anderer Gegenstand oder Waffen, die mit täglichen Gebrauchsgegenständen verkleidet sind. Auch Schusswaffen mit Schalldämpfer, Pumpguns, Totschläger und Schlagringe fallen darunter.

Fehlerhafte Todesfallaufnahme und ihre Rechtsfolgen

Manchmal kommt es vor, dass Personen, die zur Todesfallaufnahme geladen werden, bewusst falsche Aussagen machen, falsche Informationen weitergeben oder falsche bzw. gefälschte Urkunden vorlegen. Sie erhoffen sich damit, einen größeren Anteil der Verlassenschaft zu bekommen oder vielleicht gar ein Erbe zu erschleichen, weil sie nach dem Gesetz oder dem wahren Willen des Erblassers nicht Erbe sind oder dem Pflichtteilsberechtigten etwas verheimlichen wollen. Dieses ganz bewusste Vorgehen stellt jedoch manchmal einen schweren Betrug und/oder einen Beweismittelbetrug dar. Je nach Falllage droht eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr.

Dieser Betrug wird nicht mehr gegen den Erblasser, sondern gegen die Verlassenschaft oder die Erben und Pflichtteilsberechtigten begangen. Ein solches Vorgehen stellt einen absoluten Erbunwürdigkeitsgrund dar. Das heißt, dass diese Personen nicht mehr erbwürdig sind und somit nicht mehr als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen. Der Erbteil dieser Personen geht dann in manchen Fällen an ihre Nachkommen weiter oder wird auf die anderen noch erbfähigen Erben aufgeteilt.

Auch absolut erbwürdig sind Personen, die den Erblasser zu Lebzeiten beeinflusst haben, eine letztwillige Verfügung zu errichten, die sie selbst gar nicht abgeben wollten. Auch, wer den Erblasser zu Lebzeiten durch falsche Tatsachen dazu verleitet hat, ein bestehendes Testament zu zerreißen, ist absolut erbunwürdig. Das trifft auch zu, wenn jemand bei der Todesfallaufnahme von einem Testament weiß, es aber ganz bewusst nicht vorlegt.

Da der Notar bei der Todesfallaufnahme als Gerichtskommissär auftritt, ist er eine Person mit öffentlichem Amt. Wer den Notar somit im Zuge der Todesfallaufnahme bestechen will, damit dieser zu dessen Gunsten falsche Informationen notiert, kann sich der Bestechung gemäß § 307 StGB, der Vorteilszuwendung gemäß § 307a StGB oder der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gemäß § 307b StGB strafbar machen.

Es ist Ihnen somit jedenfalls zu raten, im Zuge der Todesfallaufnahme alle Ihnen bekannten Informationen mit bestem Wissen und Gewissen abzugeben.

Als auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt und ehemaliger Verlassenschaftsrichter stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle und ausführliche Beratung zur Verfügung und vertrete Sie bei Erbschaftsstreitigkeiten und der Abwehr oder Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Rufen Sie gerne an unter 0 72 42 / 6 73 73 für einen Termin (1. halbe Stunde kostenlos) oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@kirschner-recht.at.

Dr. Lorenz Kirschner

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