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Schalldämpferselbstbau und -ersatzteile in Österreich

Jäger benötigen meist mehrere Schalldämpfer, Sportschützen verschleißen sie schnell. Schalldämpfer oder Ersatzteile selbst zu bauen oder billige Ersatzteile im Ausland zu kaufen und nach Österreich zu importieren wären günstige Lösungen. Ist das legal?

1. Was fällt überhaupt unter den Begriff Schalldämpfer?

§ 17 WaffG regelt “Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles”. Das Waffengesetz definiert Schusswaffen als “Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können“. Mit Schussknall ist also nur der Mündungsknall ebensolcher Waffen gemeint, nicht der Geschossknall (der analoge deutsche Gesetzesbegriff lautet “Mündungssignaturreduzierer”).

Keine “Vorrichtungen [1. Tatbestandmerkmal] zur [2. Tatbestandsmerkmal] Dämpfung [3. Tatbestandsmerkmal] des Schussknalles [4. Tatbestandsmerkmal]” sind daher:

  • 1. Tatbestandsmerkmal: Einzelteile von Schalldämpfern sind keine “Vorrichtung” (siehe unten Punkt 2.3.). Läufe, die so lang sind, dass der Gasdruck an der Mündung gar keinen Mündungsknall mehr verursacht (theoretisch möglich), sind keine von einer Schusswaffe getrennte “Vorrichtung”.
  • 2. Tatbestandsmerkmal: Vorrichtungen, die nur zufällig als Schalldämpfer verwendet werden (könnten), sind eben nicht zu diesem Zweck hergestellt (zB Kopfpolster, Plastikflaschen).
  • 3. Tatbestandsmerkmal: Dinge können zwar wie ein Schalldämpfer aussehen, müssen aber nicht unbedingt den Schussknall dämpfen (zB die auf einer deutschen Webseite angebotenen “Deko-Schalldämpfer”, siehe hierzu aber Punkt 2.4.).
  • 4. Tatbestandsmerkmal: Dämpfervorrichtungen könnten theoretisch auch andere Knallarten als den Mündungsknall dämpfen (zB den einer Armbrust oder eines CROSMAN Airbow – hier wird der Festkörper nicht durch einen Lauf verschossen).

Sehr wohl Schalldämpfer sind neben professionellen Dämpfern (Hausken, B&T, etc.) auch Eigenbauten:

  • zB Plastikflaschen, Maglites etc. mit einem für eine Schusswaffe passendem Gewindeadapter.

Ob eine Vorrichtung gut oder schlecht dämpft, ist rechtlich irrelevant.

2. Wer darf Schalldämpfer besitzen?

Ein Schalldämpfer ist gesetzestechnisch eine verbotene Waffe, auch wenn er nicht an einer Schusswaffe montiert ist (§ 17 Abs 1 Z 5 WaffG). Verboten sind grundsätzlich der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen.

Jedoch ist für aktive Jäger Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen erlaubt (§ 17 Abs 3b WaffG).

Da schon Innehaben als Besitz gilt (§ 6 WaffG), gilt es für Nicht-Jäger besonders sorgsam zu sein. Siehe auch den Beitrag https://www.kirschner-recht.at/faq-zum-neuen-waffenrecht-in-oesterreich-ab-2019/.

2.1. Was ist Überlassen?

Nicht eigens geregelt war das Überlassen von Schalldämpfern an andere nur bis Mitte Dezember 2019: § 17 Abs 1 unterscheidet ja klar Erwerb, Einfuhr, Besitz, Überlassen und  Führen. Überlassungsvorschriften gab es aber nur für Kat C (§ 34) und Veräußerung von Kat B (§ 28). Für Schalldämpfer griff die Grundregel des § 8 Abs 1 Z 3 WaffG: Ein Mensch war solange verlässlich, solange er Schalldämpfer nicht Menschen überließ, die zum Besitz  von Schalldämpfern nicht berechtigt waren. Schalldämpfer durften anderen Jägern überlassen (zB verkauft, getauscht, geschenkt oder geliehen) werden.

Eine Meldepflicht für die Veräußerung oder “sonstige Besitzaufgabe” sieht nunmehr aber § 17 Abs 3 vorletzter Satz iVm § 28 vor. [DANKE für den diesbezüglichen Hinweis an Leser Dr. S.]

Leihgaben stellen weder eine Veräußerung noch eine sonstige Besitzaufgabe dar (aufgegeben wird ja nur temporär die Innehabung, welche nur ein Unterfall des Besitzbegriff iSd § 6 ist) und sind meines Erachtens nicht zu melden.

Eine Literaturmeinung verweist auf den ursprünglichen Sinn des § 28 Abs 7, der nur die Vernichtung und nicht das Verschenken erfassen wollte. Der Runderlass geht hingegen vom Gesetzeswortlaut aus und sieht Schenkungen richtigerweise als sonstige Besitzaufgabe an.

Fraglich ist, ob das Verlieren eine “Besitzaufgabe” darstellt. Unabhängig davon würde es aber wohl die waffenrechtliche Zuverlässigkeitseinstufung beeinträchtigen, wenn man zB das Herausfallen des abgeschraubten Schalldämpfers bei der Wildschweinnachsuche nicht der Behörde meldet. Immerhin liegt dann eine Kat A im Wald herum.

2.2. Ein Besitzberechtigter darf Schalldämpfer selbst bauen

Von der Herstellung ist im WaffG nie die Rede. Demzufolge ist das Herstellen auch nicht verboten. Erst der fertige Schalldämpfer befindet sich dann zwangsläufig im Besitz des Herstellenden. De facto darf also nur ein Besitzberechtigter einen Schalldämpfer herstellen.

Für den Privatgebrauch ist es nicht verboten, patentgeschützte Produkte nachzubauen (§ 22 PatentG). Man muss also nicht das Rad neu erfinden, sondern kann – wer es kann – sich einen Hausken oder FBT mit Maximsystem nachbauen (das Maxim-Patent ist zudem schon lange ausgelaufen).

(Der gewerbliche Handel wäre nach der Gewerbeordnung konzessionspflichtig. Der gewerbliche Vertrieb von Nachbauten professioneller Produkte wäre jedenfalls unlauterer Wettbewerb und meist wohl auch eine Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung.)

2.3. Muss man den Selbstbau von Schalldämpfern melden?

Ein Schalldämpfer ist weder eine Schusswaffe, noch ein wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe, noch Kriegsmaterial. Er belegt daher keinen Platz (§ 23 WaffG).

Das WaffG bezieht sich in den Melde-, Import- und Registrierungsbestimmungen meist auf Schusswaffen, Munition und Kriegsmaterial. Ein Schalldämpfer ist nichts davon, folglich ist vom Berechtigten weder der Erwerb, noch der Besitz noch die Einfuhr, noch der Eigenbau zu melden.

Ein Schalldämpfer ist aber eine verbotene Waffe. Das heißt, der Fund eines Schalldämpfer muss dem Waffenamt gemeldet werden (§ 42 WaffG; und natürlich der Fundbehörde), auch wenn man besitzberechtigt ist. Ein Wertungswiderspruch zum Fall des Eigenbaus, der daraus resultiert, dass die gesetzestechnische Kategorisierung von Schalldämpfern als “verbotene Waffen” nicht zu Ende gedacht worden war.

2.4. Teile von Schalldämpfern (nach)bauen oder Ersatzteile kaufen

Bei Teilen von Schalldämpfern handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht um “Vorrichtungen” zur Dämpfung des Schussknalls.

Das WaffG regelt zwar den Umgang mit “wesentlichen Bestandteilen” – allerdings nur jene von Schusswaffen und Kriegsmaterial. Bei Schalldämpfern spricht das WaffG nie von “wesentlichen Bestandteilen”. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz, dass auf wesentliche Bestandteile dieselben Regeln wie auf den Gesamtgegenstand anzuwenden sind, für verbotene Waffen (wie zB Schalldämpfer) nicht übernommen. (Die Erwähnung von “wesentlichen Bestandteilen von verbotenen Waffen” in der Übergangsbestimmung § 58 Abs 18 WaffG betrifft nur die Behörde und nicht den Inhaber. Zudem sind im Kontext damit nur wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemeint.)

Es ist also nicht verboten, Teile eines Schalldämpfers zu erwerben, einzuführen, zu besitzen, zu überlassen, zu führen und herzustellen. Nicht nur für Jäger, sondern für jedermann. Die Überlassung an bekanntermaßen waffenrechtlich unzuverlässige Personen (zB an solche mit Waffenverbot) könnte einen hingegen nach allgemeinen Grundsätzen selbst unzuverlässig erscheinen lassen.

2.5. Darf man ALLE Ersatzteile für einen Schalldämpfer kaufen?

Was gilt, wenn man alle Teile, die zum Bau eines Schalldämpfers braucht, kauft oder selbst baut?

Als Strafrechtler könnte man einwenden, nicht nur der Besitz von verbotenen Waffen sei gerichtlich strafbar (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG), sondern schon der Versuch, unbefugt in deren Besitz zu gelangen. Doch der Versuch macht erst bei einer “der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung” strafbar (§ 15 Abs 2 StGB). Die Einfuhr oder Herstellung von Teilen eines Schalldämpfers ist aber nicht der unmittelbar letzte Schritt vor dem unbefugten Besitz eines Schalldämpfers. Erst das Zusammenbauen wäre eine sogenannte ausführungsnahe (strafbare) Handlung (für Nicht-Jäger).

Das gleicht gälte übrigens auch für einen Deko-Schalldämpfer: Das Bohren einer Austrittsöffnung am Gesamtobjekt wäre strafbar, an den Einzelteilen grundsätzlich nicht.

3. Fazit und Hinweis

Jedermann darf privat alle Schalldämpferersatzteile kaufen oder nachbauen.

Man darf sich aber nicht wundern, wenn Waffenhändler auch für Ersatzteilankäufe die Vorlage der Jagdkarte fordern. Wer braucht schon Schalldämpferersatzteile oder einen Deko-Schalldämpfer (Ausbildungsstätten, Schießlehrer, Sammler ausgenommen)?

Außerdem ist nicht auszuschließen, dass bei Ingangkommen von Ermittlungen gegenübern Nicht-Jägern seitens der Polizei der Verdacht besteht, man wolle sich unbefugt einen Schalldämpfer verschaffen. Theoretisch sind sogar Hausdurchsuchungen denkbar.

 

Stand des Beitrag: 27. Dezember 2019

Sollten Sie als Jäger oder Schütze eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at kontaktieren.

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt und Strafverteidiger (und Sportschütze)

 

Strafverteidiger Dr. Lorenz Kirschner
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