Maria-Theresia-Straße 25 / 4600 Wels
+43 (0) 72 42 / 673 73

FAQ zum neuen Waffenrecht in Österreich ab 2019 (Halbautomaten, Magazine, etc.)

Die Waffengesetznovelle 2018, die die EU-Waffenrichtlinie umsetzt, hat einiges am Waffenrecht bzw. Waffengesetz (WaffG) in Österreich geändert. Vor allem für Jäger und Sportschützen gibt es einige positive Änderungen, die aber auch ihre Tücken haben. Es ist zu erwarten, dass vor allem die Themen “Schalldämpfer” und “große Magazine” in den kommenden Jahren zu einigen waffenrechtlichen Entzugsverfahren führen werden. Denn erlaubt ist nur, was im Fall einer Meldepflicht auch rechtzeitigt gemeldet wird. Dass die Kat. D nunmehr Teil der Kat. C ist, ist die einfachste Neuerung. Für den HSV Wels, Zweigverein Schießen, habe ich ein paar Antworten zu weiteren Fragen ausgearbeitet.

Stand des Beitrag: 11. Dezember 2019

1. Wer bekommt einen Schalldämpfer?

Gemäß § 17 Abs 3b WaffG kann jeder, der die “Jagd regelmäßig ausübt“, eine “Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls” (Schalldämpfer) erwerben. Ein Schalldämpfer kann nicht im ZWR registriert werden. Die Waffenhändler werden sich beim Ankauf eine Jagdkarte vorlegen lassen.

Update 3.1.2020: Beitrag https://www.kirschner-recht.at/schalldaempferselbstbau-und-ersatzteile-in-oesterreich/

1.1. Ich bin kein Jäger – darf ich am Schießstand fremde Schalldämpfer auf meinem eigenen Gewehr probieren?

Achtung: Ein Schalldämpfer ist weder, Schusswaffe, noch Munition, noch Kriegsmaterial. Anders als für Schusswaffen, Munition (§ 14 WaffG) und sogar Kriegsmaterial (§ 18 Abs 5 WaffG) würde das Schießstättenprivileg nach dem Gesetzeswortlaut also nicht für verbotene Waffen gelten. Dabei dürfte es sich aber um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln, der nicht erkannt hat, dass mit der Neukategorisierung für Schalldämpfer und große Magazine als verbotene Waffen insofern erstmals der Bedarf für das Schießstättenprivileg entstanden ist.  Denn es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn die separate Überlassung eines Schalldämpfers oder großen Magazins anders gesehen würde, als wenn diese Gegenstände angebaut an eine Schusswaffe – und somit eindeutig im Rahmen des Schießstättenprivilegs – einem Schützenkollegen überlassen werden.

2. Welche Waffen darf ein Jäger führen?

Im Internet liest man derzeit manchmal, dass Jäger (zusätzlich zu C-Waffen) aufgrund der Novellierung des Waffenrechts so viele Waffen der Kategorie B führen können, wie ihnen Kategorie-B-Waffen bewilligt wurden.

Ob das auch die Verwaltungsgerichte so sehen werden, ist fraglich. Keine Beschränkung gibt es wohl für halbautomatische Langwaffe(n) (vor allem, wenn unterschiedliche Kaliber geführt werden oder die Gewehre auf ganz unterschiedliche Entfernungen eingeschossen sind). Fraglich ist aber, ob jagdlicher Bedarf für das Führen mehr als einer Kurzwaffe bescheinigt werden muss und wenn ja, wie (zB weil ein Fangschuss mit großem oder Flobertkaliber nötig werden könnte).

3. Wie werden Waffen als erlaubte Halbautomaten eingestuft/kategorisiert?

Halbautomaten verschiedener Hersteller werden zurzeit entweder als Kriegsmaterial (KM) oder doch als Kat. B (derzeit nur wenige Modelle, zB Steyr AUG Z, Oberland Arms OA 15) eingestuft.

Ab 14.12.2019 gilt:

Alle „originären“ halbautomatischen Karabiner oder Gewehre sind per Gesetz (kein Bescheid nötig!) ab 14. Dezember 2019 Kat. B. “Originär” bedeutet, dass das Modell als Halbautomat produziert wurde. Eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebaute, ursprünglich vollautomatische Schusswaffe bleibt stets in der Kat. A! Zum Beispiel ist aber ein M1 Garand ein “originärer” Halbautomat, die meisten Springfield M1A auch.

Sonst gibt es keine neuen gesetzlichen Konkretisierungen. Das heißt, ansonsten bedarf es weiterhin einzelner Einstufungsbescheide. Die Ministerien f. Inneres und Landesverteidigung sind jetzt aber ermächtigt, erfolgte Einstufungen im Internet zu veröffentlichen (derzeit ist mir noch keine Internetadresse bekannt). Das heißt, es ist mit mehr Transparenz zu rechnen.

Umbauten: Meines Erachtens sind Umbauten an einem originären Halbautomaten künftig kein Problem (zB Anbauteile Corvus Defensio; anderer Schaft; etc.) – solange sie nicht in Richtung Vollautomat gehen.

4. Wie muss ich mit “großen Magazinen” umgehen?

4.1. Was ist ein “großes Magazin”?

„Große Magazine“ sind bei Pistolen > 20 Schuss, bei Selbstladebüchsen > 10 Schuss (zB 30 Schuss AUG-Magazin). Die Magazine selbst und die Schusswaffen, an die sie angesteckt sind, werden „verbotene Waffen“ (die ausnahmsweise besessen werden dürfen).

Nach Abstecken eines großen Magazins wird eine Schusswaffe wieder zur Kat B, kann also auch so verkauft werden. Ob sie, wenn sie (wg. großen Magazins) als Kat A registriert ist, besser über einen Waffenhändler an Dritte weiterverkauft werden sollte, ist noch unklar.

Das heißt, ein 17-Schuss-Glock-Magazin darf ohne weiteres an einer Glock stecken, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen an einer halbautomatischen Langwaffe.

4.2. Wie wahre ich meinen Besitzstand?

Es gilt eine pauschale Ausnahme für den Besitzstand per 14.12.2019 (alter Besitz). Es besteht also ein Rechtsanspruch auf Registrierung und WBK(-Erweiterung) [Dieser “Platz” kann natürlich nicht für andere verbotene Waffen oder Kat. B “verwendet” werden]. Auch wer nur so ein Magazin aber keine Waffe dafür hat, hat einen Rechtsanspruch auf Ausnahmebewilligung zum Besitz und Führen solcher Magazine (nicht aber zum zusätzlichen Erwerb gleichartiger Magazine). Eine rechtzeitige Meldung (diese gilt als Antrag) bis 13. Dezember 2021 genügt.

Bis 13.12.2019 kann man große Magazine, oder einen Miteigentumsanteil daran, noch an zB im Haushalt lebende Nicht-WBK-Inhaber verschenken. Miteigentümerschaft führt dazu, dass ohne Meldung bis 13.12.2021 Besitz und Führen für diese Haushaltspersonen ebenfalls legal ist und bei Meldung bis 2021 auch die Haushaltspersonen eine WBK für die Magazine erhalten müssen.

Überlassen/Schenken von großen Magazinen vor 14.12.2019 an Minderjährige? In der veröffentlichten Rechtsprechung gab es betreffend Minderjährige bisher nur Fälle, wo Schusswaffen(teile) oder Munition überlassen wurden. Das bedeutete meist waffenrechtlichte Unverlässlichkeit. Die heute (vor 14.12.2019) für jedermann erwerbbaren Magazine sind aber im heutigen (vor 14.12.2019) Waffengesetz nicht einmal erwähnt, das Waffenverbot für Unter-18-jährige erfasst Magazine derzeit (bis 14.12.2019 noch) nicht. WENN man als Erziehungsberechtigter meldet, dass ein Minderjähriger schon vor dem 14.12.2019 ein großes Magazin hatte (als Erziehungsberechtigter ist man dazu wohl verpflichtet, wenn der Minderjährige am Ende der Meldefrist 2021 noch nicht volljährig ist) dann sollte man das Magazin aber dennoch ohne Zugang für den Mj. verwahren und abwarten, ob/wann die Behörde die WBK für den Minderjährigen ausstellt. Sie müsste es eigentlich, weil der Bestandsschutz laut Übergangsbestimmung für die großen Magazine für alle “Menschen” und nicht nur für “Volljährige” gilt.

4.3. Muss ich alle großen Magazine melden?

Die meisten werden auch eine zum Magazin dazugehörige Waffe haben. Wenn die Schusswaffe fristgerecht gemeldet wird, ist Erwerb, Besitz und Führen von Magazinen ohne gesonderte Meldung/Bewilligung zulässig (siehe aber unten 4.4.). Eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung.

Ob es für Personen, die keine dazugehörende halbautomatische Waffe berechtigt besitzen, genügt, bloß einen Typ von Magazin zu melden, oder ob dann jedes einzelne Magazin mit konkreter Kapazität gemeldet werden muss, wird vor allem davon abhängen, wie das ZWR vom Innenministerium programmiert werden wird. Es ist zwar wenig wahrscheinlich ist, dass jedes einzelne Magazin eine ZWR-Nummer erhalten soll, allerdings würde diese Variante doch erheblich mehr Melde- bzw- WBK-Gebühren in die Staatskasse spülen…

Sobald ich erfahre, wie die Waffenämter mit der Materie umgehen, werde ich es hier veröffentlichen.

4.4. Was passiert mit großen Magazinen bei Verkauf des dazugehörigen Halbautomaten?

Nach Abstecken eines großen Magazins wird eine Schusswaffe wieder zur Kat B, kann also auch so verkauft werden. Ob sie aus rein praktischer Sicht, wenn sie (wg. großen Magazins) als Kat A registriert ist, aber besser über einen Waffenhändler an Dritte weiterverkauft werden sollte, wird sich erst zeigen.

Wer die Schusswaffe nach einigen Jahren, in denen er mit ihr den Schießsport ausgeübt hat, verkauft, sollte der Behörde jedenfalls erklären können, wohin nun das/die dazugehörende/n große/n Magazin/e gekommen ist/sind (ein Behalten der Magazine geht nur, wenn die Magazine “alter Besitzstand” waren – und bis 13.12.2021 extra gemeldet wurden!). Kann man das nicht, ist im rechtstechnischen Sinn der Verbleib einer verbotenen Waffe ungeklärt, was je nach Vollzugspraxis gravierende Folgen haben könnte!

4.5. Darf ich am Schießstand fremde, große Magazine bei meinem eigenen Gewehr probieren?

Siehe oben 1.1.

5. Wie beweise ich, dass ich Sportschütze bin und was darf ich dann?

Im internen waffenrechtlichen Runderlass vom 1.1.2019, der mir vorliegt, gibt es keine Vorgaben, wie die Waffenämter dies feststellen sollen. Es wird daher gemäß dem Gesetzestext jedenfalls reichen (eine andere Art der Beweisführung ist zulässig), wenn der Vereinsobmann ein Formblatt nach folgendem Muster erstellt, für jeden Schützen entsprechend ankreuzt und unterschreibt:

N.N. ist Mitglied im Sportschützenverein X.

[  ] Er übt regelmäßig den Schießsport iSd § 11b WaffG aus.

[  ] Er nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben iSd § 11b WaffG teil.

Der Verein X ist ein Sportschützenverein iSd WaffG, weil

[  ] er Mitglied im Landesschützenverband Y ist und/oder

[  ] mindestens 35 Mitglieder hat und seine Mitglieder zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

Der Vereinsobmann

Nicht im Gesetz geregelt ist, ob es ausreicht, wenn 2 Vereine Bestätigungen über die konkrete Häufigkeit der Sportausübung ausstellen, die nur zusammengerechnet das gewollte Ausmaß ergeben. Meines Erachtens muss dies aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gleichheitssatz) genügen.

5.1. Wie beweise ich, dass eine bestimmte Waffe für den Schießsport verwendet wird?

Für die Bestätigung, dass eine Kat. A für den Sport verwendet wird (Abs 4), sollte es mE genügen, wenn die Sportschützenverbände entweder allen Waffenämtern die gleiche Bestätigung über die in den verschiedenen Diziplinen verwendeten Waffen schicken oder auf ihren Homepages diese Bestätigung veröffentlichen. Diese könnte ein Antragsteller dann selbst ausdrucken und vorlegen.

6. Tabelle zur Zahl der Plätze / WBK-Erweiterungen

Meine Tabelle zur Übersicht über die Anzahl der erlaubten Waffen der Kat. A und B, je nach “Lebensalter” als Waffenbesitzer bzw. je nach Rechtfertigungsgrund

Stufe Plätze Jahr Rechtfertigung weitere Voraussetzung
Erstausstellung 2

0

Selbstverteidigung

Sammeln

Jäger

Schießsport

Fund

Erbe

keine
Ersterweiterung 5 5   keine
Erweiterungen alle 5 Jahre 6-7

7-9

8-10

10

15-20

20-30

Schießsport Vereinsmitglied
  unbegrenzt egal Regelmäßiger Schießsport Sportschütze iSd § 11b
  unbegrenzt egal Jäger Jäger
  unbegrenzt großer Spielraum der Behörde Sammeln Vertrautheit mit Sammelgebiet
  unbegrenzt egal Fund

Erbe (auch Erbschaftskauf)

Fund (auch verb. W)

Erbe (keine verb. W; aber unbefugt besessene Kat. B)

7. Waffenverbotszonen

Siehe hierzu den gesonderten Beitrag zu Waffenverbotszonen.

Sollten Sie als Jäger oder Schütze eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at kontaktieren.

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt und Strafverteidiger (und Sportschütze)

Strafverteidiger Dr. Lorenz Kirschner