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Kein Waffenpass für Wachdienst des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht OÖ verneint den Anspruch auf einen Waffenpass für die Wachdienstmitarbeiter der Gericht. Es führt aus: “In aller Regel wird eine Person schon deshalb, wenn sie von einem Kontrollorgan aufgefordert wird, die mitgeführte Waffe abzugeben, dieser Aufforderung nachkommen und sich nicht unter Zuhilfenahme der Waffe gewaltsam Zutritt zum Gerichtsgebäude verschaffen.”

Außerdem begründe allein die Tätigkeit als Zutrittskontrollorgan keine konkrete Gefährdung.

Anmerkung: Die Argumentation des LwGH, das Gerichtsorganisationsgesetz erlaube nur die Waffenführung durch Kontrollorgane, gehe aber dem WaffG nicht vor in der Frage, ob ein Waffenpass ausgestellt werden darf, ist vollkommen zutreffend. Richtig ist auch, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Wachdienstfirma von ihren Mitarbeitern den Besitz eines Waffenpasses verlangt oder nicht. Zu Ende gedacht bedeutet die Entscheidung im Ergebnis aber, dass sich ein Gewalttäter sicher sein kann, dass die Zutrittskontrolleure der Gerichte keine Waffe tragen – es sei denn, derjenige hat a) zufällig aus ganz anderen Gründen einen Waffenpass und b) die Ausnahmebewilligung nach § 2 GOG wegen “besonders wichtiger Gründe” zum Führen der Waffe innerhalb des Gerichts erhalten.

Dr. Lorenz Kirschner

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