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Abkühlfrist, Waffenhändler und Gesetzeskenntnis

Aus aktuellem Anlass ein anonymisierter Fall:

Ein Klient hatte seit 2010 ein Waffenverbot. Ihm wurde im Jänner 2017 auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Waffenverbot “eh aufgehoben” wird.

Monate später ging er davon aus, dass das Waffenverbot aufgehoben sein wird. Er frug seinen Waffenhändler, bei dem er seine Schusswaffe abgegeben hatte, ausdrücklich, ob er nun seine Waffe wiederhaben kann. Der Waffenhändler frug bei beim Waffenamt nach und übergibt nach der Abkühlfrist von drei Tagen, in der die Waffenbehörde keine Untersagung ausgesprochen hat, die Waffe wieder dem Eigentümer. Da das Waffenverbot aber noch nicht aufgehoben worden war, wurde der Klient kurz darauf wegen verbotenen Waffenbesitzes angeklagt (§ 50 WaffG).

Was weder der Klient noch der Waffenhändler bedacht hatten: Die Abkühlfrist gemäß § 34 WaffG gilt nur für den Erwerb (Kauf, Tausch) einer Schusswaffe. Da der Behörde aber kein Erwerb gemeldet wurde, konnte sie auch nicht die darauf ausgerichteten standardisierten Abläufe anwenden. Anders gesagt: Da für den vorliegenden Fall weder eine Eingabemaske im Zentralen Waffenregister noch ein Papierformular existierte, dauerte die Reaktion der Behörde auf die Mitteilung des Waffenhändlers länger als drei Tage.

Fazit A: Der Strafrichter erkannte die geringe Schuld des Klienten und gewährte eine diversionelle Einstellung des Verfahrens (keine Verurteilung).

Fazit B: In waffenrechtlichen Belangen ist es eine heikle Sache, sich auf Auskünfte zu verlassen. Nur ein rechtskräftiger Bescheid gilt. Und die Nichtuntersagung innerhalb der Abkühlfrist gilt nach dem Gesetz nur für den Kauf. Hätte der Klient sich sicherheitshalber fachkundige Beratung geholt, wäre ihm viel erspart geblieben.

Dr. Lorenz Kirschner

Strafverteidiger Dr. Lorenz Kirschner
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