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“Marketingdaten” der Post unterliegen doch dem Datenschutz

Die Vorgeschichte

Ich bin ja kein Datenschutzrechtler. Aber die Post hatte mein Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz meines Erachtens unvollständig beantwortet. Dazu kam, dass die Post die Ansicht vertrat, sie müsse mir eigentlich gar keine Auskunft geben, weil sie ja “nur statistisch errechnete” Daten über mich verarbeite. Denn § 151 der Gewerbordnung erlaube die Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten (so wie die “Parteiaffinität”, deren illegale Vermarktung durch die Post bekannt wurde) und “Marketingklassifikation”. Diese meines Erachtens klar europarechtswidrige und somit unanwendbare Unterscheidung unseres von der Datenverarbeitungslobby beeinflussten Gesetzgebers ist das eine, dass die Post sogar meinte, dass Daten wie

  • Bioaffinität
  • Nachtschwärmer
  • Heimwerker
  • Akademiker
  • Lebensphase
  • Investmentaffinität
  • Distanzhandelsaffinität
  • hat Kinder / kinderlos

keine personenbezogenen Daten seien und somit eigentlich gar nicht dem Datenschutz unterliegen (und sie nicht einmal Auskunft geben müsste, ob sie solche Daten speichert!), ist das andere. Man muss sich aber nicht alles gefallen lassen, sodass ich beim Landesgericht Wels geklagt habe:

Das Gerichtsverfahren

Das Landesgericht Wels gab der Post AG noch zur Gänze recht. Ein Teil meiner Klage hatte sich zudem schon von selbst erledigt, weil die Post das entsprechende Datum schon gelöscht hatte.

Dagegen erhob ich Berufung an das Oberlandesgericht Linz. Dieses stellte nun als erstes Oberlandesgericht in Österreich fest, dass die Post sich nicht auf die Gewerbeordnung berufen kann und so tun kann, als ob solche Daten nicht dem Datenschutz unterliegen. Es bedarf somit hier der Zustimmung zur Verarbeitung, es gibt das Auskunfts- und Widerrufsrecht etc…

Eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofes fehlt bislang in Österreich.

Rechtsanwalt Dr. Lorenz Kirschner

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