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Ist CBD in Österreich legal?

Wer braucht CBD?

Cannabidiol / Cannabinoid, abgekürzt CBD, ist ein kaum psychoaktives Cannabinoid der Hanfpflanze. Medizinisch wirkt es entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und gegen Übelkeit (Quelle: Wikipedia). Weitere pharmakologische Effekte wie z. B. eine antipsychotische Wirkung werden aktuell erforscht. Chronische Schmerzpatienten, Frauen mit Regelschmerzen oder Migräne, Epileptiker und andere Personengruppen berichten vom positiven Effekt von CBD und weniger Nebenwirkungen. Kurz gesagt: Es ist womöglich besser als eine Großzahl der heutigen Schmerzmittel und könnte von jedermann am Balkon angebaut werden (ob Sie der Nachbar dann anzeigt und eine Hausdurchsuchung erfolgt, bei der Sie meine Dienste als Strafverteidiger brauchen könnten, sei hier einmal dahingestellt). Die Pharmaindustrie profitiert also von einem CBD-Verbot.

Ist CBD in Österreich legal?

Bis vor kurzem war die Antwort schlicht JA.

In Österreich fällt CBD nicht unter das Suchtmittelgesetz (auch nicht unter das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, Cannabis ist ja nichts Neues). Es ist also vor allem Besitz und Konsum nicht strafbar.

Erlaubt sind in Österreich also Einfuhr, Besitz und Konsum von CBD-Blüten oder CBD-Gras ohne THC (zB Hanfzigaretten – die Abfuhr der Tabaksteuer ist Sache des Trafikanten), es gibt auch CBD-Flüssigkeit für die E-Zigarette/Vaporizer. Das gleiche gilt für CBD-Tee und CBD-Öl, zB als Aromaöl. Es darf aber der THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol ist berauschend) eines CBD-Produkts nicht über 0,3 Prozent liegen (oder leicht über diese Grenze hinaus erhöht werden können, zB durch bloßes Trocknen).

(Update 12. Jänner 2020 zum Thema CBD und Führerschein: https://www.kirschner-recht.at/cbd-und-thc-am-steuer-fuehrerscheinentzug-in-oesterreich/)

Mittlerweile gibt es möglicherweise doch Ausnahmen, die alle Händler betreffen (das Arzneimittelgesetz erfasst CBD nicht, es darf also grundsätzlich nicht nur in Apotheken verkauft werden, wie manche Medien berichteten):

Vor kurzem wurde aber CBD in Lebensmitteln und in Kosmetika per Erlass vom Gesundheitsministerium verboten. Das Ministerium vertritt sogar die Ansicht, dass der Verkauf von Hanfzigaretten mit dem Aufdruck “CBD” fälschlich den Anschein einer gesundheitsfördernden Wirkung vorgaukeln würde und somit unzulässig sei.

Ob diese Rechtsansicht richtig ist, ist sehr fraglich. Ein ministerieller Erlass kann bestehende Gesetze und EU-Normen nicht aushebeln (“Ober sticht Unter”). Bis vor kurzem wurden in Apotheken immer noch als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnete CBD-Öle verkauft, der kluge Apotheker bewarb sie bloß nicht mehr so. Wie von mir erwartet, haben die Hersteller die Packungsaufschriften mittlerweile angepasst.

Solange keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, sollte CBD nicht als Nahrungsmittel oder Kosmetika verkauft und vor allem nicht als gesundheitsfördernd beworben werden.

Tipp

Wer CBD-Pflanzen anbaut oder mit “Gras” von der Polizei kontrolliert wird, muss damit rechnen, dass der THC-Gehalt analysiert wird (siehe dazu diesen FM4-Bericht). Ich rate daher dringend dazu, die Rechnung aufzuheben um seinen guten Glauben an einen erlaubten THC-Gehalt nachweisen zu können. Denn falls der THC-Gehalt zu hoch ist, erfolgt mit Sicherheit eine Anzeige.

Achtung: Stand dieses Beitrags: 27. Jänner 2019 – Die Rechtslage kann sich durch Gesetz und noch rascher durch Verordnungen ändern!

Update 9. Jänner 2020: VISA-Zahlungen und Hausdurchsuchung

1. Gewerbetreibende können ein Problem mit VISA bekommen, VISA will nicht riskieren, an der Finanzierung von Suchtgifthandel beteiligt zu sein und hat in einem Fall den gesamten Zahlungsverkehr des Händlers blockiert. Nach meinem schriftlichen Gutachten zu Legalität dürfte sich dies – hoffentlich allgemein – erledigt haben.

2. Eine Meldung über eine Hausdurchsuchung wegen einer Homegrow-CBD-Hanfplantage: Der Betroffene hatte zwar sogar einen Laborbefund (< 0,3 % THC), aber noch kein laufendes offizielles Gewerbe. Die Beschlagnahme erfolgte wie zu erwarten dennoch. Sollte der polizeiliche Laborbefund mehr als 0,3 % THC ergeben (zB durch ungewollte Kreuzungseffekte), setzt sich das Strafverfahren fort. Doch wer es heutzutage auf THC anlegt, erreicht gerichtsnotorisch leicht 10 % THC-Gehalt.

Update 20. August 2020: Novel food?

Ich will hier nicht auf die rechtliche Diskussion in Deutschland (https://hanfjournal.de/2020/03/04/cbd-nicht-zwingend-novel-food) und die Pläne der EU-Kommission (https://kurier.at/chronik/oesterreich/branche-zittert-eu-will-cbd-als-suchtgift-deklarieren/400993622) eingehen, sondern auf die bestehende Rechtslage in Österreich. Und da hat sich nichts verändert, sodass derartige Reaktionen (zB https://www.eifelsan.com/blog/cannabidiol-cbd-wurde-in-oesterreich-als-novel-food-eingestuft-handel-dort-nun-illegal) auf die aktuellen Entwicklungen für mich nicht ganz nachvollziehbar sind. Denn ein Lieferant ist schon dann auf der sicheren Seite, wenn er CBD nicht als Nahrungsmittel oder medizinsch wirksam bewirbt.

Die sogenannte „Novel-food-Verordnung“ gibt vor, dass Lebensmittel oder Zusatzstoffe einer Zulassung bedürfen, wenn sie nicht bereits vor dem 15. Mai 1997 innerhalb der EU in einem nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Ist also auch nur ein Teil eines Produktes nicht verkehrsfähig, ist das gesamte Endprodukt nicht verkehrsfähig. Nichts rechtsverbindlich ist hingegen der von der EU-Kommission ebenfalls nur im Sinne einer Rechtsansicht veröffentlichte „Novel-food-Katalog“.

Der ständige Lebensmittelausschuss der EU-Kommission hat schon am 18. Dezember 1997 festgestellt, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze erhalten (zB Hanfblüten) als Inhaltsstoffe enthalten, nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 (die damalige, erste Novel-food-Verordnung) fallen.

Die EU-Kommission hat bis Anfang des Jahres 2019 in ihrem Novel-food-Katalog zu Cannabis ausgeführt, dass die meisten Lebensmittel, die Hanf und Hanfprodukte enthalten, nicht unter die Novel-food-Verordnung fallen. Zu CBD hat die EU-Kommission hingegen ausgeführt, dass ein CBD-Anteil in Hanfextrakten, der über dem natürlichen CBD-Niveau im Hanf liegt, zur Einstufung als neuartiges Lebensmittel führe. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass selbst aus Sicht der EU Kommission sämtliche nicht veränderten Hanfprodukte (wobei eine reine Trocknung noch keine Veränderung bedeutet) keine neuartige Lebensmittel sind. Auch dann nicht, wenn eine Anreicherung nur bis zu einem Grad erfolgt, bis zu dem auch in natürlichem (wenn auch besonders gezüchteten) Pflanzen der CBD-Gehalt ansteigen kann.

Auffällig ist, dass die EU-Kommission Anfang des Jahres 2019 ihren Novel-food-Katalog hinsichtlich beider Punkte geändert hat, wobei sie in ihrer Rechtsauffassung jeweils restriktiver geworden ist. Da nicht zwei verschiedene Rechtsauffassungen richtig sein können (bei unveränderter Rechtslage), ist bei Anwendung der Denkgesetze zumindest eine der beiden Rechtsauffassungen falsch.

Entscheidend ist letztendlich aber, ob vor dem 15. Mai 1997 Hanfextrakte als Lebensmittel in nennenswertem Umfang in Verwendung waren. Es wurde schon in dem ersten noch vorhandenen Rezeptbuch (de honesta voluptate et valetudine, veröffentlicht 1475, vgl https://en.wikipedia.org/wiki/De_honesta_voluptate_et_valetudine)  ein „Gesundheitsgetränk“ aus „Cannabisnektar“ beschrieben, der durch Vermischen von Cannabis mit Öl in einem Eisentopf und Erhitzung erzeugt wird. Hierbei handelt es sich um ein klassisches Konzentrations- und Extraktionsverfahren.

Fraglich ist, ob die klassischen Konzentrationsverfahren der Trocknung und Erhitzung bzw. Extraktion durch Hinzugabe von Öl, die vor dem Jahr 1997 (offenbar seit Jahrhunderten) verwendet wurden, nunmehr ohne weiteres durch modernere Extraktionsverfahren ersetzt werden können. Hierbei ist auffällig, dass dies in der Rechtswissenschaft und auch seitens des Gesundheitsministeriums – ausgenommen für Hanfprodukte – überhaupt nicht thematisiert wird, sodass offenbar selbst das Gesundheitsministerium grundsätzlich davon ausgeht, dass der Wechsel auf modernere Extraktionsmethoden nach dem Jahr 1997 nicht bedeutet, dass der jeweilige Lebensmittelextrakt, auch wenn er nunmehr einen bestimmten Inhaltsstoff einer Pflanze in höherer Reinheit extrahieren vermag als frühere Verfahren (als zum Beispiel fast reines CBD ohne andere Cannabinoide oder Geschmackstoffe der Hanfpflanze) nicht zur Einstufung als Novel-Food führt. Der bloß prozentuelle Unterschied in der Leistungsfähigkeit einer Extraktionsmethode kann auch kein Grund sein, um einen Lebensmittelextrakt als neuartig oder nicht neuartig einzustufen.

Ausgehend davon, dass Hanfextrakte schon vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU konsumiert wurden, sind daher CBD-hältige Nahrungsmittel keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der Novel-food-Verordnung und voll verkehrsfähig.

Das Problem ist in Wahrheit, dass im Rezept von 1475 nicht isoliert CBD extrahiert wurde. Mein Rat bleibt daher aufrecht: CBD nicht als Nahrungs(ergänzungs)mittel oder Arznei zu verkaufen oder zu bewerben, sondern nur für andere Zwecke oder ohne Zweckwidmung.

Update 25. Jänner 2021: Kurier-Artikel

Der Kurier berichtet unter dem Titel CBD ist in aller Munde – Hype oder Heilmittel über CBD aus mehreren Perspektiven, für die rechtliche Seite wurde ich befragt. Ich habe zwar im Interview nicht gesagt, dass die Bewerbung als Nahrungsmittel wirklich verboten sei, sondern, dass es von den Behörden aufgrund des internen Erlasses als verboten behandelt werden wird. Das kommt natürlich im Ergebnis auf dasselbe hinaus, weshalb ich im Ergebnis weiterhin davon abrate, CBD-hältige Produkte als Nahrungsmittel zu bewerben.

Hinweis: Da ich nur noch als Strafverteidiger (hier sehr wohl auch im Bereich THC- und CBD-Hanf-Anbau) und Erbrechtsanwalt tätig bin, biete ich keine CBD-Gutachten mehr an.

Dr. Lorenz Kirschner

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