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Befristeter Entzug der Jagdkarte schon bei einmaliger Nichtbeachtung des Kugelfangs

Einem Jäger wurde befristet die Jagdkarte gemäß dem Oö Jagdgesetz entzogen und die Betrauung als Jagdschutzorgan für das genossenschaftliche Jagdgebiet widerrufen. Ausgesprochen wurde ferner, dass die Jagdkarte, der Ausweis und das Abzeichen des Dienstausweises als Jagdschutzorgan unverzüglich abzugeben sind.
Hintergrund war, dass der Jäger (mit Kaliber 30.06) auf ein Rehkitz geschossen aber nicht getroffen hatte, das Projektil – möglicherweise ein Geller – (Hornady, 150gr. GMX, Mündungsgeschwindigkeit knapp 900 m/sek, wobei das bleifreie Geschosse bei einem Abpraller im Mittel um ca. ein Drittel höhere Energie als bleihaltige Geschosse hat) hatte ein Haus getroffen. Das Strafverfahren wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit war eingestellt worden. Dennoch war fraglich, ob das flache Gelände mit einer Hangneigung von weniger als 15 % ohne erhöhte jagdliche Einrichtung vom Boden aus als ausreichender Kugelfang anzusehen war. Ein Mindestwinkel für den Schusswinkel wurde aber teils in der Ausbildung nicht genannt und nicht gelehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Wertungskriterien des OÖ JagdG und des Waffengesetzes gleich sind und die Verlässlichkeit jeweils eine Prognoseentscheidung ist. Schon ein einmalig gesetztes Verhalten könne die Folgerung rechtfertigen, der Jagdkarteninhaber gewährleiste nicht mehr, dass er ein Jagdgewehr sicher führen könne.
 
Anmerkung: Ob der Haustreffer ein direkter Treffer oder ein Geller war, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant! Wenig hilfreich dürfte im konkreten Fall auch gewesen sein, dass der Jäger in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedliche Schussabgabestandorte behauptete.
 
 
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Dr. Lorenz Kirschner, Anwalt für Waffen- und Strafrecht

Strafverteidiger Dr. Lorenz Kirschner
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