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Ein inhaftierter Angeklagter ist zur Verhandlung vorzuführen

Der OGH hat entschieden, dass eine Zuschaltung des Angeklagten, der sich bereits vor der Hauptverhandlung in Haft befand, nicht statthaft ist.

Dem Gericht war bekannt, dass der Angeklagte in Haft ist und hat eine Einvernahme per Videokonferenz durchgeführt. Dies entspricht nicht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz.

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Diese Vorgehensweise war bis vor kurzem an mehreren Strafgerichten noch üblich. Sollten Sie betroffen sein, kann unter Umständen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bei der Generalprokuratur angeregt und so Ihr Strafverfahren neu aufgerollt werden!

Dr. Lorenz Kirschner

Strafverteidiger

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